Internetabzocke: Scheinbaren Gratis-Angeboten folgen Rechnungen
„Das Prinzip ist immer das Gleiche,“ klärt Harald Gräfe von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf: „User werden mit attraktiv beworbenen Service-Angeboten auf Internetseiten gelockt, registrieren sich und erkennen dabei nicht, dass sie angeblich einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.“
„Das Prinzip ist immer das Gleiche,“ klärt Harald Gräfe von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf: „User werden mit attraktiv beworbenen Service-Angeboten auf Internetseiten gelockt, registrieren sich und erkennen dabei nicht, dass sie angeblich einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.“ Erst nach dem Button für die Bestätigung gelange man durch Herunterscrollen auf den Kostenhinweis, zum Beispiel „Der einmalige Preis für einen Sechs-Monats-Zugriff auf unsere Grusskarten - Datenbank beträgt 59,95 Euro“.
Wegen genau solcher Abzockmethoden wurde erst im März der Internet Service AG das „Schwarze Schaf des Jahres“ verliehen. Diese Negativ-Auszeichnung für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet wird regelmäßig von einer Jury vergeben, in der in diesem Jahr mit Vorstand Prof. Dr. Edda Müller auch die Verbraucherzentralen vertreten waren.
„Geneppte Verbraucher müssen keineswegs zahlen, wenn die Kosten nur in den AGB und undeutlich am Seitenende zu finden sind!“, klärt Verbraucherschützer Gräfe auf. Er stützt sich auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (AZ 161 C 23695/06. Danach besteht eine Zahlungspflicht bei derartigen Internet-Abofallen nicht, wenn der Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Seite ein kostenloses Angebot erwartet und ein Kostenhinweis nur versteckt enthalten ist.
Im vorliegenden Fall befand sich wie in den oben genannten Beispielen die Mitteilung über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons. Auch die erstmalige Darstellung der Vereinbarung als kostenpflichtiger Vertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewertete das Gericht als für den Nutzer überraschend und daher unwirksam.
„Verbraucher sollten sich mit Verweis auf den Überraschungseffekt und das Münchener Urteil auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und die Forderungen zurückweisen“, rät Gräfe Betroffenen. Als Nachweis hebt man empfangene und gesendete E-Mails sowie einen Ausdruck der Internetseite am besten auf.
Grundsätzlich rät der Jurist, sich Internetseiten immer dann genauer anzusehen, wenn eine Anmeldung gefordert wird. Wie bei anderen Verträgen auch kann man „Online-Ärger“ durch übereilte Bestätigung einer Erklärung per Unterschrift oder Anklicken vermeiden, die sich bei genauer Prüfung als Vertragsangebot entpuppt.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
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