Wetterbedingte Flugabsage: Airline muss Grund genau darlegen
Berlin/Wiesbaden (dpa/tmn) - Auch nach der Annullierung eines Fluges wegen schlechten Wetters können Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Az.: 14 C 672/2005).
Berlin/Wiesbaden (dpa/tmn) - Auch nach der Annullierung eines Fluges wegen schlechten Wetters können Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Az.: 14 C 672/2005).
Denn die Fluggesellschaft muss genau darlegen, wann und unter welchen Witterungsbedingungen der Flug von der Flugsicherung gestrichen wurde. Ein pauschaler Hinweis auf die schlechten Wetterbedingungen am Abflugtag reicht dagegen nicht aus. Er führt dazu, dass die Passagiere finanzielle Ansprüche haben, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
Im verhandelten Fall ging es um einen Flug, der von Berlin aus mit Umstieg in Paris nach Südafrika führen sollte. Am Abflugtag wurde die Verbindung nach Paris zunächst umgebucht, dann annulliert und auf den Tag darauf verschoben. Aber auch dann ging es für die Reisenden erst mit Verspätung und nach einer erneuten Umbuchung los. Die Gäste forderten gemäß der EU-Richtlinie eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person von der Airline - und setzten sie vor Gericht durch.
Die Fluggesellschaft habe nicht im Einzelnen nachweisen können, wann und unter welchen Umständen die Flüge gestrichen wurden, befand das Gericht. Auch der Hinweis, dass andere Paris-Verbindungen am gleichen Tag ebenfalls wegen schlechten Wetters abgesagt wurden, reiche nicht aus. Der Flugbetrieb in Paris sei an den fraglichen Tagen zu keiner Zeit insgesamt eingestellt worden.
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