Verpasster Hinflug keine Reisevertragskündigung
Frankfurt/Main (dpa) - Verpasst ein Fluggast den Hinflug, so darf die Fluggesellschaft nicht ohne weiteres seinen Rückflug anderweitig vergeben. Dieses Urteil hat das Landgericht Frankfurt gefällt.
Frankfurt/Main (dpa) - Verpasst ein Fluggast den Hinflug, so darf die Fluggesellschaft nicht ohne weiteres seinen Rückflug anderweitig vergeben. Dieses Urteil hat das Landgericht Frankfurt gefällt.
Nach Auffassung des Gerichts darf eine Verspätung nicht einfach als Kündigung des Reisevertrages ausgelegt werden (Az.: 2-24 S 39/07). Das Gericht gab mit seinem Urteil, das in der Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» veröffentlicht wurde, der Schadenersatzklage eines Reisenden statt. Der Kläger war auf dem Weg zum Flughafen im Stau stecken geblieben und verpasste seinen Hinflug nach Ägypten. Er buchte daher einen anderen Hinflug. Als er Tage später in Ägypten den Rückflug antreten wollte, teilte ihm die Fluggesellschaft mit, er stehe nicht auf der Passagierliste. Der Reiseveranstalter hatte ihn gestrichen, da er den Hinflug versäumt hatte.
Das Landgericht befand nun, der Veranstalter habe voreilig gehandelt. Er hätte den Kläger nur von der Passagierliste streichen und den Rückflug anderweitig vergeben dürfen, wenn der Kläger den Reisevertrag gekündigt hätte. Das bloße Nichterscheinen könne jedoch vielfältige Ursachen haben und dürfe nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Kündigung gewertet werden.
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