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Freitag, 30. März 2007

Schlechtes Essen: Nachträgliche Klagen sind belanglos

Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/gms) - Nachträgliche Beschwerden über eintöniges Mittagessen sind reiserechtlich belanglos. Hinweise auf Mängel solcher Art müssen immer schon am Urlaubsort gegenüber der Reiseleitung klar und detailliert geäußert worden sein.

Frankfurt/Main/Wiesbaden (dpa/gms) - Nachträgliche Beschwerden über eintöniges Mittagessen sind reiserechtlich belanglos. Hinweise auf Mängel solcher Art müssen immer schon am Urlaubsort gegenüber der Reiseleitung klar und detailliert geäußert worden sein.

So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 228/05) und wies damit die Klage eines Urlaubers zurück, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Der Kläger hatte sich unter anderem im Nachhinein über die angeblich schlechte Qualität von Pizza, Hackfleisch und Tomaten am Büfett beschwert. Am Urlaubsort hatte er nur beklagt, dass das Essen eintönig sei. Anspruch auf Minderung des Reisepreises habe er deshalb nicht, entschieden die Richter, zumal kein komplettes Menü erwartet werden könne, wenn im Katalog nur von einem «Snackbüfett» die Rede sei.

Auch die nachträglichen Klagen über das Frühstück, zu dem es Brötchen, zwei Sorten Marmelade, Mortadella, Schinken und Käse gab, hielt das Landgericht, wie zuvor das Amtsgericht, für belanglos. Selbst wenn das Rührei wässrig und die Würstchen aufgeplatzt gewesen sein sollten, rechtfertige das keine Preisminderung, sondern sei als Unannehmlichkeit hinzunehmen.


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