Schadenersatz für abgesagten Flug nicht immer möglich
Brüssel/Luxemburg (dpa) - Schadenersatz für abgesagte Flüge können betroffene Passagiere nur beim Abflug von EU-Flughäfen oder bei europäischen Fluggesellschaften geltend machen.
Brüssel/Luxemburg (dpa) - Schadenersatz für abgesagte Flüge können betroffene Passagiere nur beim Abflug von EU-Flughäfen oder bei europäischen Fluggesellschaften geltend machen.
Die entsprechende EU-Verordnung gelte nicht für Flüge nicht-europäischer Airlines beim Start außerhalb der EU, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Juli in Luxemburg. Der Fluggast könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass er Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht habe.
Die obersten EU-Richter hatten den Fall eines deutschen Passagiers zu beurteilen, der die Fluggesellschaft Emirates Airlines verklagt hatte. Er wollte 600 Euro zum Ausgleich dafür, dass sein Flug ab Manila (Philippinen) annulliert worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, bei dem der Rechtsstreit landete, fragte den EuGH um Rat. Der Gerichtshof in Luxemburg stellte fest, dass die Verordnung nur dann gilt, wenn ein Flug auf einem EU-Flughäfen startet oder eine EU-Fluggesellschaft aus einem Drittstaat in die EU fliegt. Beides traf nicht zu (Rechtssache C-173/07).
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