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Stichwörter: Schmerzensgeld
Freitag, 27. Juni 2008

Rückflug in Todesangst: Kein Geld für ganze Urlaubszeit

Duisburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn Pauschalurlauber den Rückflug nach Deutschland voller Todesangst verbringen, können sie für diesen Tag eine Reisepreisrückzahlung verlangen.


Einen Anspruch auf die Rückzahlung des kompletten Reisepreises für 14 Tage begründet ein solcher Horrortrip aber nicht. Das hat das Landgericht Duisburg entschieden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Az.: 12 S 116/08).

Im verhandelten Fall ging es um einen Türkei-Rückflug, der in Antalya begann und mit einer Notlandung in Istanbul vorzeitig endete. Unterwegs hatte das Flugzeug stark geschwankt. Nach Darstellung der Kläger hatten die Flugbegleiter große Mühe, eine entriegelte Hecktür von Hand geschlossen zu halten. Die Insassen der Maschine seien «in Todesangst» gewesen. Von den 257 Reisenden hätten sich in Istanbul 242 geweigert, die Weiterreise mit derselben Maschine anzutreten. Erst nach längerer Wartezeit und Einschaltung des deutschen Konsulats sei es dann zurück nach Köln/Bonn gegangen.

Einer der Urlauber verlangte daraufhin für sich und seine Frau die komplette Erstattung des Preises für die 14-tägige Reise. Aus seiner Sicht hatte «der Beinahe-Absturz den Erholungswert der Reise vollkommen aufgehoben». Das Gericht hielt die Klage aber für unbegründet. Lediglich der Rückreisetag sei mangelhaft gewesen, nur für ihn gebe es einen Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Preises. Die Urlaubszeit in der Türkei selbst sei «im Wesentlichen mangelfrei» gewesen und könne «nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung ... wieder beseitigt wird».

Bei Gesamtkosten von 1100 Euro errechnete das Gericht einen Tagesreisepreis von 79,29 Euro. Weil der Kläger als Ausgleich für Wartezeiten bereits einen Scheck über 280 Euro erhalten hatte, besaß er keine weiteren Ansprüche. Wegen seiner Angstzustände seit dem Flug hätte das Ehepaar zwar eventuell Schmerzensgeld fordern können. Diese Forderung hatte es mit der Klage jedoch ausdrücklich nicht gestellt.


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