Hinflug nicht genutzt: Rückflug-Ticket ist trotzdem gültig
Erding (dpa/tmn) - Fluggesellschaften und Passagiere streiten sich gelegentlich darüber, ob ein Rückflugticket noch gültig ist, wenn der Fluggast auf den Hinflug verzichtet hat. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Erding zu Gunsten des Fluggastes entschieden.
Erding (dpa/tmn) - Fluggesellschaften und Passagiere streiten sich gelegentlich darüber, ob ein Rückflugticket noch gültig ist, wenn der Fluggast auf den Hinflug verzichtet hat. In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Erding zu Gunsten des Fluggastes entschieden.
Hintergrund des Streits: Das sogenannte Cross-Ticketing ist eine beliebte Methode, um an günstige Flugscheine zu kommen, denn manchmal sind Hin- und Rückflug zusammen billiger als die Buchung nur einer Flugrichtung. Im konkreten Fall (Az.: 4 C 129/07), über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet, ging es um einen Flug von München nach Florenz und zurück für 116,15 Euro. Den Hinflug ließ der Passagier verfallen. Vor dem Rückflug kam er zum Einchecken, das ihm die Fluggesellschaft aber verweigerte.
Sie verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen «die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung wesentlicher Bestandteil des [...] Beförderungsvertrages» ist. Der Flugschein verliere seine Gültigkeit, «wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden.» Der Fluggast musste für gut 530 Euro ein neues Ticket kaufen und forderte von der Airline dafür Schadenersatz. Das Gericht gab dem Mann Recht.
Die AGB versetzten die Fluggesellschaft in die Lage, nach einer Stornierung einen Platz in der Maschine ein zweites Mal zu verkaufen, obwohl ein Gast dafür schon bezahlt hat. Der Passagier dagegen müsse den «unzumutbaren Nachteil» hinnehmen, für einen bezahlten Flug erneut ein Ticket kaufen zu müssen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung und damit ein Verstoß gegen den Paragrafen 307 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Airline könne auch «aus zwei einzelnen Flügen keine rechtliche Einheit schaffen, mit der Rechtsfolge, dass Teilleistungen nicht möglich wären», urteilte das Gericht.
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