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Stichwörter: SchmerzensgeldFlugsicherheit
Freitag, 28. September 2007

Flugkapitän darf Passagier von Bord weisen

Hannover/Wiesbaden (dpa/tmn) - Flugpassagiere müssen sich an Bord an die Anweisungen des Kabinenpersonals halten. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».


Hannover/Wiesbaden (dpa/tmn) - Flugpassagiere müssen sich an Bord an die Anweisungen des Kabinenpersonals halten. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Kündigt ein Fluggast schon vor dem Abflug an, die Anordnungen nicht befolgen zu wollen, darf der Flugkapitän ihn aus Sicherheitsgründen vor die Tür setzen. Der Passagier hat dann keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung oder auf Schadensersatz, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 568 C 17807/05).

Im verhandelten Fall ging es um einen Flug von Fuerteventura nach Berlin. Ein älterer Mann beschwerte sich nach dem Einsteigen lautstark darüber, dass der Sitz seines Vordermanns an sein Knie stoße und der Platz ihm zu eng sei. Es kam daraufhin zu einer heftigen Auseinandersetzung mit einem Flugbegleiter. In deren Verlauf stellte der Steward die Frage, ob der Mann sich vorstellen könne, die kommenden vier Stunden ruhig zu bleiben. Als der Passagier daraufhin weitere Beschwerden ankündigte, informierte der Steward den Kapitän. Dieser bewegte das Flugzeug daraufhin von der Startbahn zurück zum Terminalgebäude und wies den Gast aus Sicherheitsgründen von Bord.

Der Passagier buchte einen anderen Flug nach Berlin und forderte von seinem Reiseveranstalter einen Ausgleich für die Kosten sowie ein Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar habe sich auch der Flugbegleiter unangemessen verhalten, indem er den Passagier aufforderte, «die Klappe zu halten». Dies ändere aber nichts daran, dass Fluggäste den Anweisungen des Personals zu folgen haben. Der Verweis von Bord aus Sicherheitsgründen durch den Kapitän sei als Ausübung hoheitlicher Befugnisse einzuordnen, für die der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden könne.


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