Flug mit Schnittwunde am Bein: Eigene Gefahr
Frankfurt/Main/Oldenburg (dpa/tmn) - Passagiere können nicht die Fluggesellschaft haftbar machen, wenn sie sich im Warteraum vor dem Abflug verletzen und während des Flugs eine Blutvergiftung auftritt.
Besteht ein Fluggast darauf, trotz der Verletzung an Bord zu gehen, handelt er auf eigene Gefahr. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 32 C 1895/07-48) weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Passagier in einer Lounge am Flughafen eine Schnittwunde zugezogen. Er war mit seinem Bein an einer Tischkante entlanggeschrammt. Der Kapitän der Maschine wollte den verletzten Mann erst gar nicht an Bord lassen, doch er bestand auf seinen Mitflug nach Australien. Nach der Ankunft dort habe er sich dann wegen einer Blutvergiftung behandeln lassen müssen. Der Mann forderte von der Fluggesellschaft Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 1200 Euro.
Das Gericht wies die Klage ab. Es sei bei ihm «auf seine eigene Entschließung zurückzuführen», dass es zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist. Die Verletzung sei außerdem eine Folge seiner eigenen Unachtsamkeit in der Lounge gewesen. Dort hätte er die anderen Gäste, die ihm den Weg versperrten, bitten müssen ihn vorbeizulassen, statt sich so nahe an dem Tisch entlangzudrücken.
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