Suche:
Stichwörter: ReisemangelReiseveranstalter
Freitag, 22. Februar 2008

Entfernungen im Reisekatalog entsprechen der Luftlinie

Duisburg/Wiesbaden (dpa/tmn) - In einem Reisekatalog angegebene Entfernungen zum Beispiel zwischen Hotel und Strand beziehen sich üblicherweise auf die Luftlinie. Werden ausdrücklich Treppen erwähnt, kann die tatsächliche Strecke auch länger sein.


In einem solchen Fall liegt kein Reisemangel vor, für den der Veranstalter haften müsste. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden (Az.: 51 C 5236/06), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

Im verhandelten Fall hatte ein Urlauber geklagt, weil in der Reisebeschreibung von «200 Metern Entfernung» zum Strand die Rede war - aber auch davon, dass der Strand über eine Treppe zu erreichen sei. Damit sei klar gewesen, dass die zurückzulegende Strecke etwas länger sein könne, befand das Gericht. Auch die Beschwerde des Touristen, es sei noch eine Uferpromenade zu überqueren gewesen, sei nicht gerechtfertigt: Es sei nicht selbstverständlich anzunehmen gewesen, dass sich der Strand direkt an der Hotelanlage befindet.


Weitere Meldungen aus dem Reiserecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

An Unfall, Krankheit, Gepäckverlust oder Streit mit dem Reiseveranstalter denkt zwar niemand gerne, doch auch im Urlaub gilt: nur mit den richtigen Versicherungen sind Sie im Ernstfall gut geschützt.

Zur Reiseversicherung auf den Versicherungsseiten24.de >>

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.