Betrunkener Wanderer riskiert Unfallversicherungsschutz
Köln/München (dpa/gms) - Ein betrunkener Wanderer riskiert grundsätzlich seinen Unfallversicherungsschutz. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, über den die Zeitschrift «recht und schaden» berichtet.
Köln/München (dpa/gms) - Ein betrunkener Wanderer riskiert grundsätzlich seinen Unfallversicherungsschutz. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, über den die Zeitschrift «recht und schaden» berichtet.
Demnach ist bei einer Blutalkoholkonzentration von zwei Promille von einer Bewusstseinstörung auszugehen. Dies habe zur Folge, dass die Versicherung leistungsfrei werde (Az.: 5 W 111/05). In dem Fall war ein Versicherter bei einer Wanderung im Elbsandsteingebirge mit 2,67 Promille Alkohol im Blut abgestürzt. Seine private Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen - laut OLG zu Recht: Eine Zahlungspflicht der Unfallversicherung bestehe bei betrunkenen Fußgängern nur, wenn der Versicherte nachweisen könne, dass die Trunkenheit keine Unfallursache gewesen sei beziehungsweise den Unfall nicht begünstigt habe. Im vorliegenden Fall sei dem Wanderer dieser Nachweis nicht gelungen.
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