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Dienstag, 15. Juli 2008

Beinahe-Absturz - BGH stärkt Ansprüche von Urlaubern

Karlsruhe (dpa) - Im Fall eines angeblichen Beinahe-Absturzes beim Rückflug von einem Türkei-Pauschalurlaub hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche von Reisekunden gestärkt.

Karlsruhe (dpa) - Im Fall eines angeblichen Beinahe-Absturzes beim Rückflug von einem Türkei-Pauschalurlaub hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Ansprüche von Reisekunden gestärkt.

Nach einem Urteil kann ein derart gravierender Vorfall die komplette Urlaubserholung zu nichte machen, so dass der Urlauber den gesamten Reisepreis zurückfordern kann. Damit gab das Karlsruher Gericht einem Antalya-Urlauber Recht. Nach seinen - vom Reiseveranstalter bestrittenen - Angaben geriet das Flugzeug beim Rückflug erheblich ins Schwanken, so dass er und seine Frau Todesängste ausgestanden hätten. Ob das so war, muss nun das Landgericht Duisburg klären. (Az: X ZR 93/07 vom 15. Juli 2008)

Das Ehepaar hatte bei Alltours zwei Wochen Antalya für zusammen nur 1100 Euro gebucht. Beim Rückflug nach Köln/Bonn am 8. Oktober 2005 sei der Airbus einer türkischen Fluggesellschaft derart ins Trudeln geraten, dass Plastikverkleidungen abgerissen seien. Um ein Haar hätte sich eine Tür des Flugzeugs geöffnet, das Personal habe sie nur mit Mühe wieder verriegeln können. Die Maschine habe außerplanmäßig in Istanbul notlanden müssen. Alltours dagegen sprach lediglich von «technischen Problemen» und zahlte nur 280 Euro wegen der Verzögerung. Das Ehepaar hatte die Rückzahlung des gesamten Preises gefordert.

Nach den Worten des BGH wird eine Minderung des Reisepreises normalerweise nur für die Dauer gewährt, während der die Urlaubsfreuden beispielsweise durch schlechtes Essen oder Ungeziefer getrübt sind. In gravierenden Ausnahmefällen wie bei dem behaupteten Beinahe-Absturz könne jedoch der erhoffte Erholungseffekt komplett dahin sein. Dann sei auch ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Preises denkbar.

Ob dies im konkreten Fall wirklich so war, hatte das Landgericht aber nicht aufgeklärt. Das muss in einem neuen Prozess nachgeholt werden.


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