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Donnerstag, 24. Juli 2008

Ansprüche bei Reisemängeln richtig geltend machen

Leipzig (dpa/tmn) - Nicht immer fallen die Sommerferien so aus, wie es sich die Urlauber vorgestellt haben: Das Hotel liegt direkt neben einer Großbaustelle, das Zimmer ist dreckig, und bis zum Strand sind es mehrere Kilometer.

Leipzig (dpa/tmn) - Nicht immer fallen die Sommerferien so aus, wie es sich die Urlauber vorgestellt haben: Das Hotel liegt direkt neben einer Großbaustelle, das Zimmer ist dreckig, und bis zum Strand sind es mehrere Kilometer.

Hatte der Veranstalter in seinem Katalog allerdings ein sauberes und ruhiges Hotel mit Privatstrand versprochen, bekommen Urlauber in solchen Fällen einen Teil ihres Reisepreises zurück. Bettina Dittrich, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Was müssen Pauschalurlauber tun, um ihre Ansprüche zu sichern, wenn sie am Ferienort feststellen, dass ihre Reise Mängel hat?

Das Wichtigste ist, vor Ort die Mängel direkt beim Reiseleiter oder per Fax oder Mail dem Veranstalter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Anschließend muss der Urlauber Beweise sichern, das heißt das defekte Mobiliar, den verschmutzen Strand oder den leeren Pool fotografieren oder Zeugen finden. Denn wenn es zum Rechtsstreit kommt, ist der Urlauber in der Beweispflicht. Er muss seine Ansprüche dann innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise beim Veranstalter geltend machen. Bei extremem Baulärm etwa können das je nach Grad der Beeinträchtigung etwa 10 bis 15 Prozent des Reisepreises sein.

Und welche Ansprüche haben Urlauber, die keine Veranstalterreise, sondern zum Beispiel nur ein Hotel gebucht haben?

Urlauber, die das Hotel einzeln gebucht haben, besitzen ebenfalls Ansprüche. Diese richten sich allerdings nicht nach den Vorschriften des Reisevertragsrechtes, welche Pauschalurlauber besonders schützen. Ob ein Anspruch geltend gemacht werden kann, hängt vom geschlossenen Mietvertrag für das Hotelzimmer oder die Ferienwohnung ab. Mängel müssen dann beim jeweiligen Vertragspartner, also entweder beim Hotel oder dem Vermittler der Reise, gemeldet werden. Baustellenlärm kann zum Beispiel nur dann beanstandet werden, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass das Hotel ruhig ist.

Können auch Ansprüche nach der Reise geltend gemacht werden, wenn die Mängel am Ferienort gar nicht gemeldet wurden?

Dittrich: Die Möglichkeit besteht, aber die Frage ist, ob ich das durchbekomme. Denn Urlauber sind rechtlich verpflichtet, Mängel vor Ort anzuzeigen. Auf diese Position kann sich der Reiseveranstalter in diesem Fall zurückziehen und zum Beispiel eine verlangte Minderung des Reisepreises verweigern.


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