Abflug 22 Stunden später: Flugannullierung
Frankfurt/Main (dpa) - Verschiebt sich der Abflug einer Maschine um 22 Stunden, so gilt das juristisch nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung. Das meldet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs- Report Zivilrecht».
Frankfurt/Main (dpa) - Verschiebt sich der Abflug einer Maschine um 22 Stunden, so gilt das juristisch nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung. Das meldet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs- Report Zivilrecht».
Das Blatt beruft sich dabei auf ein veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Verspätet sei demnach ein Flug, der nicht rechtzeitig am Zielort eintreffe. Eine Annullierung sei dagegen anzunehmen, wenn der gebuchte Flug abgesagt werde. Ein um 22 Stunden verspäteter Abflug sei rechtlich als Absage zu werten (Az.: 30 C 1726/06).
Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Ehepaar jeweils 600 Euro als Ausgleichszahlung zu. Die Kläger wollten vom japanischen Nagoya nach Paris und von dort nach Berlin fliegen. Der Abflug in Nagoya wurde jedoch kurzfristig um 22 Stunden nach hinten verlegt. Die Kläger waren der Auffassung, die Fluggesellschaft müsse dafür haften. Diese verwies darauf, es handele sich lediglich um eine Verspätung, die jedenfalls die von den Klägern geforderte Ausgleichszahlung von 1300 Euro nicht rechtfertige. Das Amtsgericht schloss sich dem nicht an. Als unerheblich wertete das Gericht, dass die Kläger keine neue Flugnummer erhalten hatten.
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