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Stichwörter: Mietvertragsklauseln
Donnerstag, 31. Januar 2008

Zwischen den Zeilen lesen - Check für den Mietvertrag

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - «Unterschreiben Sie bitte hier!» Ist die Wohnung nach wochenlanger Suche endlich gefunden, sitzen Mieter und Vermieter am Tisch - und plötzlich soll dann alles ganz schnell gehen.


So viel Zeit muss sein - Die Klauseln zu Nebenkosten, Schönheitsreparaturen und zur Kündigungsfrist sollten unbedingt geprüft werden. (Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

Um in der Eile das Einwilligen in grob unzulässige Klauseln zu vermeiden, sollten Mieter die größten Fallen kennen. Am wichtigsten ist ein Blick auf die Klauseln zu den Nebenkosten, zu Reparaturen, zur Kündigungsfrist und zur Miethöhe.

Als erstes blättern Mieter vor der Unterschrift am besten die Regelung zu den Betriebskosten auf - zumindest dann, wenn diese nicht schon bei der Wohnungsbesichtigung genau aufgeschlüsselt wurden. «Daran knüpft sich schließlich die Frage, ob ich mir die Wohnung überhaupt leisten kann», sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Die Vorauszahlung an den Vermieter sei häufig knapp berechnet, um die Miete etwas günstiger wirken zu lassen. Deshalb sollten Mieter im Einzelfall auch nicht davor zurückscheuen, sich Abrechnung und Nachzahlungen der vergangenen Jahre vorlegen zu lassen.

«Es gibt einen ganzen Kanon von umlagefähigen Betriebskosten», sagt Thomas Hannemann, Vorstand der Arbeitsgruppe Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin. Dazu gehören neben der Grundsteuer die Kosten für Wasser, Versicherung, Reinigung oder den Betrieb eines Fahrstuhls. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen sind die Regelungen zu Schönheitsreparaturen. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in den vergangenen Monaten einige Urteile zugunsten von Mietern gesprochen hat, sind nicht alle Renovierungsklauseln automatisch unwirksam. «Und die Instandsetzung der Wohnung kann unter Umständen teuer werden», warnt Ulrich Ropertz.

Unwirksam seien zum Beispiel Klauseln, die Schönheitsreparaturen jeweils nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer vorschreiben. Werden solche Fristen wiederum mit einem Zusatz wie «wenn erforderlich» gelockert, sind die Klauseln gültig. In die Verantwortung gezogen werden können Mieter nur für Maler- und Tapezierarbeiten - die Verlegung eines neuen Bodens ist grundsätzlich Vermietersache.

Auch die Dauer des Mietverhältnisses sollte geklärt werden, bevor der Kugelschreiber gezückt wird. So können Vermieter einen Kündigungsausschluss bis maximal vier Jahre verlangen. «Die allgemeine Vorstellung, "ich stelle drei Nachmieter und bin raus", ist nicht rechtswirksam», warnt Birgit Bärwecke, Vorstand im Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Befristet werden können Mietverträge hingegen nur mit einer triftigen Begründung, sagt Ulrich Ropertz. Ansonsten seien sie grundsätzlich unbefristet. Mieter sollten sich auch im Klaren darüber sein, dass sie die Hausordnung mit unterschreiben, sagt Hannemann.

Ist die Unterschrift erst einmal geleistet, sollten Mieter nicht mehr versuchen, sich gegen Kehrwoche oder Räumdienste zu wehren. Schwieriger wird es bei Einzelvereinbarungen. Unter dem Titel «Sonstige Vereinbarungen» werde häufig alles Mögliche auf den Mieter abgewälzt, warnt Birgit Bärwecke. Sind Individualvereinbarungen wie eine Verpflichtung zur Endrenovierung einmal unterschrieben, seien sie im Nachhinein nur schwer zu umgehen. Wer sich in diesem Punkt unsicher ist, sollte den Vertrag einem Anwalt oder einer Mietervereinigung vorlegen.

INFO: Wohnungsfläche und Zahl der Räume beachten

Wenn Angaben zur Wohnungsfläche und zur Anzahl der Räume im Mietvertrag fehlen, kann das ein Nachteil für den Mieter sein. Sind zum Beispiel Kellerräume oder Dachboden nicht im Mietvertrag genannt, sondern nur zur Nutzung überlassen, muss der Mieter die Lagerräume wieder abgeben, wenn der Vermieter sie anderweitig nutzen will. Wichtig ist auch ein Blick auf die Quadratmeterzahl - schließlich hat sich ein Mieter die Wohnung auch nach ihrer Größe ausgesucht. Weicht die tatsächliche Größe der Wohnung um mindestens zehn Prozent von der im Vertrag genannten Quadratmeterzahl ab, kann die Miete entsprechend gemindert werden.

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