Zu schnelle Klage vor Sozialgericht: Keine Kostenerstattung
Koblenz (dpa) - Wer zu schnell vor den Sozialgerichten klagt, bleibt auf den Anwaltskosten sitzen. Das geht aus einem bekannt gewordenen Beschluss des Sozialgerichts Koblenz hervor.
Koblenz (dpa) - Wer zu schnell vor den Sozialgerichten klagt, bleibt auf den Anwaltskosten sitzen. Das geht aus einem bekannt gewordenen Beschluss des Sozialgerichts Koblenz hervor.
Denn nach dem Richterspruch haben die Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit, beispielsweise über einen Rentenantrag zu entscheiden. Erhebe ein Betroffener vorher eine so genannte Untätigkeitsklage, so müsse er die dadurch verursachten Kosten selbst tragen (Az.: S 6 RS 75/06 - Beschluss vom 23. 3. 2007).
Das Gericht lehnte es mit seinem Beschluss ab, einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur Übernahme von Anwaltskosten zu verpflichten. Eine Frau hatte die Zahlung von Witwenrente beantragt. Da sich der Versicherungsträger verpflichtet hatte, kurzfristig über den Antrag zu entscheiden, verlor die Frau nach knapp fünf Monaten die Geduld und erhob Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht. Als ihr etwa zwei Wochen später die Rente bewilligt wurde, erklärte sie den Rechtsstreit zwar für erledigt, meinte aber, der Rentenversicherungsträger müsse ihre Anwaltskosten zahlen.
Das Sozialgericht winkte jedoch ab. Eine Behörde müsse regelmäßig genügend Zeit haben, um alle Unterlagen zu prüfen und auch ergänzende Ermittlungen vornehmen zu können. Solange keine Anhaltspunkte vorlägen, dass eine Entscheidung bewusst verzögert werde oder eine Mindestfrist von sechs Monaten nicht überschritten werde, bestehe daher für eine vorzeitige Einschaltung der Sozialgerichte keine Veranlassung.
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