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Mittwoch, 28. Februar 2007

Verkauf eines Firmenwagens: Erben müssen Umsatzsteuer zahlen

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Erben müssen beim Verkauf eines Firmenwagens einen Teil des Kaufpreises mit dem Finanzamt teilen. Denn nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße müssen sie Umsatzsteuer zahlen.


Neustadt/Weinstraße (dpa) - Erben müssen beim Verkauf eines Firmenwagens einen Teil des Kaufpreises mit dem Finanzamt teilen. Denn nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße müssen sie Umsatzsteuer zahlen.

Obwohl sie letztlich Privatleute und keine Unternehmer seien, würden sie in diesem Fall steuerrechtlich jedoch wie Unternehmer behandelt (Az.: 6 K 1423/05). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Erbengemeinschaft ab. Die Erben hatten sich dagegen gewandt, dass sie für den Verkauf eines Autos Umsatzsteuer zahlen sollten. Nach geltendem Recht fällt beim Fahrzeugverkauf zwischen Privatleuten keine Umsatzsteuer an. Dagegen müssen Unternehmer beim Verkauf ihrer Betriebsfahrzeuge Umsatzsteuer zahlen, können aber auch beim Kauf eines Fahrzeugs die dabei anfallende Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer absetzen. Die Erbengemeinschaft argumentierte, zwar habe der Verstorbene den Wagen als Unternehmer gekauft, aber dadurch dürften sie als Erben beim Verkauf nicht wie ein Unternehmer behandelt werden.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung nicht an. Da der Staat dem verstorbenen Unternehmer beim Kauf des Betriebswagens die Umsatzsteuer erstattet habe, sei es sachgerecht, dass die Erben sie beim Verkauf des Wagens wieder an die Staatskasse zurückzahlten. Denn dies hätte der Verstorbene zu seinen Lebzeiten ebenfalls tun müssen. Das Urteil des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig, denn die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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