Verein muss aussprechbaren Namen haben
München (dpa/gms) - Ein Verein darf nur mit einem aussprechbaren Namen in das Vereinsregister eingetragen werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor, auf das die Zeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» verweist.
München (dpa/gms) - Ein Verein darf nur mit einem aussprechbaren Namen in das Vereinsregister eingetragen werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor, auf das die Zeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» verweist.
Dem Urteil zufolge muss ein Vereinsname geeignet sein, den Träger der Bezeichnung «unterscheidungskräftig zu kennzeichnen». Nicht aussprechbare Aneinanderreihungen von Buchstaben seien daher rechtlich nicht als Namen zu werten.
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde von Mitgliedern eines Flugsportvereins zurück. Diese hatten sich gegen eine Entscheidung des Registergerichts gewandt, das die Eintragung des Vereins wegen des Namens «K.S.S.» abgelehnt hatte. Abkürzungen seien in der Praxis üblich und zulässig, so ihre Argumentation. Das OLG sah dies anders: Zwar dürften für politische Parteien, Vereine oder Gesellschaften Abkürzungen verwendet werden. Das gelte aber nur, wenn es sich dabei um eine aus dem Namen abgeleitete Abkürzung handele. Das sei hier aber nicht der Fall (Aktenzeichen: 31 Wx 74/06).
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