Urteil: Nicht mit ortsfremder Vorwahl werben
Koblenz (dpa) - Ein Umzugsunternehmen darf nicht mit der Vorwahl einer Stadt werben, in der es keine Niederlassung hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Koblenz (dpa) - Ein Umzugsunternehmen darf nicht mit der Vorwahl einer Stadt werben, in der es keine Niederlassung hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
In diesem Fall werde der Verbraucher bei der Auswahl des Umzugsunternehmens rechtswidrig getäuscht, da es für viele Kunden durchaus von Bedeutung sei, den Auftrag für einen Umzug an ein vermeintlich ortsnahes Unternehmen zu vergeben (Urteil vom 25.3.2008 - 4 U 959/07).
Das Gericht hob eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Trier auf und untersagte einem Umzugsunternehmen die weitere Werbung mit einer ortsfremden Vorwahl. Die Firma hatte in Inseraten im Internet mit der Telefonnummer als angeblich «ortsnahes Unternehmen» geworben, dabei aber verschwiegen, dass sie in der Stadt gar keinen Sitz hatte.
Stattdessen wurden Anrufer über eine Weiterschaltung mit der Niederlassung an einem anderen Ort verbunden. Anders als das Landgericht wertete das OLG dies als irreführende Werbung: Das Unternehmen setze bewusst auf die Anlockwirkung der falschen Ortsangabe.
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