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Mittwoch, 12. März 2008

Urteil: Gebrauchtwagenkäufer kann Unfallauto zurückgeben

Karlsruhe (dpa) - Verkäufer von Gebrauchtwagen haften grundsätzlich auch für die Qualität von Unfallautos. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (12. März) bekräftigt.


Laut BGH-Urteil hat ein Gebrauchtwagenkäufer ein Rückgaberecht, wenn ihm ein früherer Unfall verschwiegen wurde. (Bild: dpa)

Karlsruhe (dpa) - Verkäufer von Gebrauchtwagen haften grundsätzlich auch für die Qualität von Unfallautos. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (12. März) bekräftigt.

Nach dem Urteil gilt ein Unfallwagen auch dann als mangelhaft, wenn er nur einen Blechschaden davongetragen hat. Damit kann der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei, hat dem Karlsruher Gericht zufolge keine rechtliche Bedeutung. (Az: VIII ZR 253/05 vom 12. März 2008)

Damit gab der BGH einem Autokäufer Recht, dessen drei Jahre alter und 25 000 Euro teurer Gebrauchtwagen wegen eines Unfalls an der Heckklappe eingebeult war - was er aber erst beim Weiterverkauf bemerkte. Im Vertragsformular hatte der Händler die Rubrik «Unfallschäden lt. Vorbesitzer» mit «Nein» ausgefüllt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte seine Klage auf Rückabwicklung des Geschäfts abgewiesen.

Deutlicher als in früheren Urteilen stellte das Gericht klar, dass selbst kleinere Schäden ohne weitergehende Folgen das Auto zum - mangelhaften - «Unfallwagen» machen. Weil ein solcher Mangel nicht behoben werden kann, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne den Händler zur Nachbesserung aufzufordern.

Dennoch verwies der BGH den Fall an das OLG zurück, das nun prüfen muss, ob der Schaden unerheblich und ein Rücktritt in dem konkreten Fall doch ausgeschlossen ist. Ein Sachverständiger hatte im Vorprozess den Minderwert auf lediglich 100 Euro beziffert, während der Käufer seine Einbuße auf 3000 Euro veranschlagte.

Nach den Worten des BGH hat der Händler mit dem Hinweis auf die Angaben des früheren Eigentümers weder die Unfallfreiheit zugesichert noch auf einen möglichen Schaden hingewiesen. Der Passus lasse die Frage nach dem Unfall schlicht offen. Die umstrittene Frage, ob sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher von einer Haftung für mögliche Unfallschäden freizeichnen könne, müsse daher im konkreten Fall nicht entschieden werden.


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