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Freitag, 9. März 2007

Urteil: Für eingeschweißte Banknote gibt es kein echtes Geld

Frankfurt/Main (dpa) - Verbraucher haben keinen Anspruch auf den Umtausch einer als Geschenk eingeschweißten Euro-Banknote in einen herkömmlichen Geldschein. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 1 E 2589/06).


Frankfurt/Main (dpa) - Verbraucher haben keinen Anspruch auf den Umtausch einer als Geschenk eingeschweißten Euro-Banknote in einen herkömmlichen Geldschein. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 1 E 2589/06).

Ein Privatmann hatte die Deutsche Bundesbank verklagt, weil diese den Umtausch verweigert hatte. Der Kläger hatte eine echte, in einem Acrylblock eingeschweißte 100-Euro-Note vorgelegt, die im Shop der Europäischen Zentralbank in Frankfurt verkauft wird. Diese Scheine, von denen mehrere tausend hergestellt wurden, konnten nicht aus der Kunststoffumhüllung entnommen werden, ohne sie zu zerstören. Der Mann verlangte für seinen eingeschweißten Schein eine herkömmliche 100 Euro-Note. Die Packung mit dem Schein kostete im Shop allerdings nur 35 bis 49 Euro und wurde im Münzhandel für 70 bis 89 Euro verkauft. Der Kläger hatte argumentiert, der eingeschweißte Schein sei nachweislich echt und zudem beschädigt.

In der Tat ersetzt die Bundesbank schadhafte und beschädigte Scheine gegen neue Euro-Banknoten. «Voraussetzung zur Vermeidung von Betrug ist allerdings, dass mehr als die Hälfte des Scheins vorgelegt wird», erläuterte ein Bundesbank-Sprecher. Das Gericht betonte, niemand habe einen gesetzlichen Anspruch auf den Umtausch von Banknoten, der Umtausch liege im Ermessen der Notenbanken.

In dem Streitfall hatte die Bundesbank den Umtausch mit dem Argument verweigert, die eingeschweißte Note sei kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es handle sich nur um bedrucktes Papier, das ausschließlich als Geschenk- und Dekorationsartikel verkauft worden sei. Die Richter befanden, die Bundesbank sei nicht zum Umtausch verpflichtet. Sie ließen aber in ihrem Urteil offen, ob der Schein im Acrylblock Deko-Gegenstand oder gesetzliches Zahlungsmittel ist.


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