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Donnerstag, 27. Dezember 2007

Unerwünschtes Geschenk: Händler kann Umtausch ablehnen

Frankfurt/Main (dpa) - Der Umtausch von doppelten oder unerwünschten Weihnachtsgeschenken hängt vom Entgegenkommen des Händlers ab. Ein gesetzliches Rückgaberecht für Waren, die nicht gefallen, gebe es nicht, berichtet die Verbraucherzentrale Hessen in Frankfurt.


Der Umtausch beruht auf dem guten Willen des Händlers. (Bild: dpa)

Frankfurt/Main (dpa) - Der Umtausch von doppelten oder unerwünschten Weihnachtsgeschenken hängt vom Entgegenkommen des Händlers ab. Ein gesetzliches Rückgaberecht für Waren, die nicht gefallen, gebe es nicht, berichtet die Verbraucherzentrale Hessen in Frankfurt.

«Jedes Jahr im Januar beschweren sich bei uns erstaunte Kunden - viele glauben, dass sie wie im Internet ein Widerrufsrecht haben», sagte Rechtsanwalt Peter Lassek von der Verbraucherzentrale. Der Umtausch beruhe in diesen Fällen jedoch auf dem guten Willen des Händlers.

Gerade in kleinen Geschäften sei es oft schwierig, teure Produkte zurückzugeben. Wer sich ein Umtauschrecht sichern will, müsse den Händler beim Kauf der Ware um einen Vermerk auf dem Kassenbon bitten. Im Online-Handel genießen Kunden laut Verbraucherzentrale oft ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Sofern die Produktverpackung geöffnet wurde, verfalle jedoch auch dieses Recht.


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