Surfen am Arbeitsplatz: Kündigung nur bei schwerem Verstoß
Köln/Erfurt (dpa/tmn) - Privates Internetsurfen am Arbeitsplatz führt nach Expertenangaben nur in schweren Fällen zur Kündigung. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer besonders viel im Internet unterwegs war, erläuterte Jürgen Weinknecht, Fachanwalt für Internetrecht in Köln.
Köln/Erfurt (dpa/tmn) - Privates Internetsurfen am Arbeitsplatz führt nach Expertenangaben nur in schweren Fällen zur Kündigung. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer besonders viel im Internet unterwegs war, erläuterte Jürgen Weinknecht, Fachanwalt für Internetrecht in Köln.
Weinknecht verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 200/06). Demnach ist es grundsätzlich zulässig, einem Mann zu kündigen, der während der Arbeitszeit stundenlang Erotikseiten angeschaut und dafür noch Überstunden abgerechnet hatte.
Neben der «erheblichen schuldhaften Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten» könne auch ein schwerer Schaden für das Unternehmen die Kündigung rechtfertigen, sagte Weinknecht. Dies sei etwa der Fall, wenn der Ruf der Firma geschädigt wurde oder wenn ihr ein großer finanzieller Schaden durch die abgerechneten Überstunden entstanden ist. «Dann kann sogar noch der Arbeitslohn zurückgefordert werden.» Das BAG habe aber festgestellt, dass immer im Einzelfall entschieden werden müsse - pauschale Zeitangaben seien nicht möglich.
Grundsätzlich kommt es laut Weinknecht bei einem Streit um die Internetnutzung zunächst darauf an, ob eine feste Regelung im Unternehmen besteht: «Wenn eine Betriebsvereinbarung einen bestimmten Umfang erlaubt, dann darf in diesem Umfang auch gesurft werden.» Besteht keine Regelung, kommt es darauf an, wie schwer die Verstöße gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten sind. «Wenn es nur um eine Viertelstunde geht und nicht um anrüchige Seiten, wird man erstmal das Gespräch suchen.» Die nächste Stufe sei dann die Abmahnung.
Jedoch müsse der Arbeitgeber die private Internetnutzung seines Mitarbeiters auch nachweisen. Eine allgemeine Totalüberwachung der Rechner sei unzulässig. «Wenn man aber Anhaltspunkte hat, kann man einzelne Mitarbeiter gezielt überwachen», so Weinknecht. Surfdaten anderer Mitarbeiter dürften dann aber nicht gespeichert werden.
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