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Stichwörter: ElterngeldStichtagsregelung
Mittwoch, 23. Januar 2008

Stichtag fürs Elterngeld: Regelung entspricht Grundgesetz

Kassel (dpa) - Mütter und Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 zur Welt kam, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, hat das Bundessozialgericht in Kassel in drei gleichlautenden Urteilen entschieden.


Säugling an der Hand des Vaters: Die Stichtagsregelung für das Elterngeld ist rechtens, hat das Bundessozialgericht entschieden. (Bild: dpa)

Der Gesetzgeber dürfe den Zeitpunkt der Geburt eines Kindes als Maßstab dafür nehmen, ab wann eine Leistung gezahlt wird und wann nicht (Az.: B 10 EG 3/07 R und B 10 EG 4/07 R und B 10 EG 5/07 R). Die klagenden Eltern wollen jetzt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Drei Mütter aus Bayern sehen durch den Stichtag den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt. Ihre Kinder waren nach Verabschiedung des Gesetzes, aber vor dessen Stichtag 1. Januar 2007 zur Welt gekommen: Die kleine Stella Kim wurde am 12. September, Ludwig Sebastian am 29. November und Adrian am 31. Dezember 2006, acht Stunden vor dem Stichtag, geboren. «Wir haben auch den Fall eines Zwillingspärchens, bei dem ein Junge kurz vor und einer kurz nach Mitternacht zur Welt kam. Das zeigt die Problematik von Stichtagen, zumal ein Geburtstermin kaum beeinflusst werden kann», sagte der Anwalt einer Klägerin. Die drei Frauen beanspruchten nicht das volle Elterngeld. Es müsse aber vom 1. Januar 2007 anteilig für die verbleibenden Monate gelten, bis die Kinder ein Jahr alt waren. Die Eltern des Mädchens hätten so noch gut acht Monate, die des jüngsten Kindes praktisch die vollen zwölf Monate Elterngeld bekommen.

Die Vertreter des Freistaates Bayern räumten ein, eine Stichtagsregelung sei immer mit «gewissen Härten» verbunden. Anders seien solche Verfahren aber nicht zu organisieren. Auch die Bundesrichter konnten «keine verfassungswidrige Situation» erkennen. «Es ist nur konsequent, wenn für einen Rechtsfall das Recht angewendet wird, dass zu diesem Zeitpunkt gilt. In diesem Falle muss dieser Zeitpunkt die Geburt sein», heißt es in der Urteilsbegründung. Juristen rechnen den Eltern keine großen Chancen vor dem Bundesverfassungsgericht aus.

Das Elterngeld ist ein Lohnersatz für Mütter und Väter, die nach Geburt eines Kindes die Berufstätigkeit unterbrechen oder auf höchstens 30 Stunden in der Woche reduzieren. Gezahlt werden 67 Prozent des letzten Nettogehalts, höchstens aber 1800 und mindestens 300 Euro im Monat. Die staatliche Leistung wird maximal 14 Monate gezahlt.


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