Spielgeräte können keine 100%ige Sicherheit bieten
Koblenz (dpa) - Spielgeräte für Kinder müssen nicht so beschaffen sein, dass sie letztlich jede Verletzung eines Kindes ausschließen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Koblenz (dpa) - Spielgeräte für Kinder müssen nicht so beschaffen sein, dass sie letztlich jede Verletzung eines Kindes ausschließen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Denn nach Meinung des Gerichts wäre jeder Betreiber eines Spielplatzes in diesem Fall überfordert. Daher seien solche Sicherungsvorkehrungen ausreichend, die «ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Betreiber» für erforderlich halten dürfte (Az.: 5 U 915/07).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines elfjährigen Mädchens ab. Das Kind war beim Springen auf einem Trampolin auf einen kleinen Ball getreten und hatte dadurch das Gleichgewicht verloren. Bei dem anschließenden Sturz auf die Kante des Trampolins zog sie sich einen komplizierten Armbruch zu. Die Eltern waren der Auffassung, der Betreiber des Spielplatzes habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Das OLG sah dies jedoch anders. Die Eltern hätten nicht dargelegt, worin denn konkret die Pflichtverletzung des Betreibers bestanden haben soll. So seien beispielsweise die Ränder des Trampolins ordnungsgemäß ausgepolstert gewesen. Wenn auch an die Sicherheit von Spielgeräten besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, so könne jedoch nicht für jede Verletzung eines Kindes der Betreiber der Geräte oder der Spieleinrichtung zur Verantwortung gezogen werden.
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