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Mittwoch, 30. Juli 2008

Später Lohneingang kann erste Hartz-IV-Zahlung kosten

Kassel (dpa) - Wer seinen letzten Arbeitslohn erst im Folgemonat bekommt, muss womöglich auf die erste Zahlung des Arbeitslosengeldes II verzichten. Das Bundessozialgericht in Kassel hat das sogenannte Zuflussprinzip für Hartz-IV-Zahlungen bestätigt.

Kassel (dpa) - Wer seinen letzten Arbeitslohn erst im Folgemonat bekommt, muss womöglich auf die erste Zahlung des Arbeitslosengeldes II verzichten. Das Bundessozialgericht in Kassel hat das sogenannte Zuflussprinzip für Hartz-IV-Zahlungen bestätigt.

Damit gilt zur Berechnung der Hilfe das Geld, das im fraglichen Monat auf dem Konto eingeht - selbst wenn es schon vorher verdient ist oder es sich um Rückzahlungen oder Erstattungen handelt (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R vom 30. Juli).

Geklagt hatten ein Mann aus Unna (Nordrhein-Westfalen) und eine Frau aus München, die im ersten Monat ihrer Arbeitslosigkeit keine Hartz-IV-Hilfe bekommen hatten. Die Arbeitsagenturen verwiesen darauf, dass noch verfügbares Einkommen auf dem Konto eingegangen sei und wollten erst vom Folgemonat an zahlen. Die Arbeitslosen argumentierten, dass das Geld zuvor verdient worden sei und sie auch im ersten Monat der Arbeitslosigkeit laufende Kosten gehabt hätten, die zum Teil durch Überziehung des Kontos beglichen worden seien. In beiden Fällen hatten Sozial- und Landessozialgerichte diese Sichtweise nicht geteilt. Auch die obersten Sozialrichter Deutschlands bestätigten das «Zuflussprinzip» jetzt.

«Wir sind froh, dass diese Frage geklärt ist», sagte Edzard Ockenga vom DGB Rechtsschutz. Der Gewerkschaftsdienst hatte die Klage unterstützt. «Das schafft für die Arbeitslosen Sicherheit. Das Geld muss nämlich nicht verloren gehen, weil das Zuflussprinzip natürlich auch 'nach hinten' gilt.» Wer als Hartz-IV-Empfänger eine neue Arbeit finde, könne dann im ersten Arbeitsmonat noch das Arbeitslosengeld II bekommen.


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