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Donnerstag, 29. Mai 2008

Schutz vor Nachteilen bei Lastschriften

Karlsruhe (dpa) - Lastschrift-Klauseln sind im Kleingedruckten von Verbraucherverträgen nur dann zulässig, wenn der Kunde Belastungen seines Kontos widerrufen kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.


BGH-Urteil: Lastschrift-Klauseln sind im Kleingedruckten nur dann zulässig, wenn der Kunde Belastungen seines Kontos widerrufen kann. (Bild: dpa)

Karlsruhe (dpa) - Lastschrift-Klauseln sind im Kleingedruckten von Verbraucherverträgen nur dann zulässig, wenn der Kunde Belastungen seines Kontos widerrufen kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Zulässig ist demnach zwar, den Kunden im Vertragsformular zur Erteilung einer «Einzugsermächtigung» zu verpflichten, weil Lastschriften dann widerrufen werden können. Soll die Rechnung dagegen im «Abbuchungsverfahren» eingezogen werden, wäre der Kunde unangemessen benachteiligt, weil er Abbuchungen nicht mehr rückgängig machen kann.

Mit einer «Einzugsermächtigung» erteilt der Verbraucher beispielsweise seiner Telefongesellschaft die Erlaubnis, die Rechnung oder den Mitgliedsbeitrag von seinem Konto abzubuchen. Vorteil: Der Kunde kann die Lastschrift rückgängig machen - dazu muss er bei seiner Bank innerhalb von sechs Wochen widersprechen.

Beim «Abbuchungsverfahren» ist seine Position dagegen deutlich schwächer, weil er damit seiner Bank die «Generalweisung» erteilt hat, den Auftrag auszuführen. Der Kunde kann dann unberechtigte Zahlungen nur direkt von der Firma zurückfordern, was Risiken etwa im Fall von Insolvenzen birgt. Deshalb darf laut BGH zwar die Einzugsermächtigung, nicht aber das Abbuchungsverfahren im «Kleingedruckten» von Verträgen geregelt werden (Az: III ZR 330/07 vom 29. Mai 2008).


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