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Stichwörter: Nachbesserungsanspruch
Mittwoch, 10. Oktober 2007

Schönheitsreparatur: «Nicht fachgerecht» reicht nicht

Berlin (dpa/gms) - Ein Mieter muss die bei seinem Auszug vorgenommenen Schönheitsreparaturen nicht nachbessern, nur weil der Vermieter sie für «nicht fachgerecht» hält.


Berlin (dpa/gms) - Ein Mieter muss die bei seinem Auszug vorgenommenen Schönheitsreparaturen nicht nachbessern, nur weil der Vermieter sie für «nicht fachgerecht» hält.

Über ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht». Ein eventueller Nachbesserungsanspruch des Vermieters gehe daher ins Leere. Das Gericht wies mit seinem Urteil (12 U 28/06) die Klage eines Vermieters ab.

Der Kläger verlangte von einem Mieter die Nachbesserung von Schönheitsreparaturen. Allerdings nannte er keine konkreten Mängel, sondern behauptete lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dazu meinte das Kammergericht, allgemein gehaltene Angaben, wie «nicht fachgerecht», enthielten nur eine Bewertung und stellten keine Beschreibung eines Mangels dar. Dazu bedürfe es vielmehr der Angabe konkreter Tatsachen. Sonst könne der Mieter schließlich nicht wissen, was er verkehrt gemacht hat.


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