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Stichwörter: Hartz-IVLeistungskürzung
Donnerstag, 7. Februar 2008

Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger nur mit Vorwarnung

Nürnberg (dpa) - Hartz-IV-Empfängern drohen Leistungskürzungen, wenn sie nicht zu Terminen erscheinen oder Jobs unbegründet ablehnen - sie müssen aber ausreichend vorgewarnt werden.


Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger: Ohne ausreichende Vorwarnung haben Widersprüche und Klagen gute Chancen. (Bild: dpa)

«Es reicht zum Beispiel nicht, wenn der Arbeitsvermittler nur mündlich androht, das Geld bei einem Verstoß zu kürzen», sagte Harald Thomé vom Sozialberatungsverein Tacheles in Wuppertal. Stattdessen müssten Einladungen oder Jobangebote der Arbeitsagentur in der Regel eine schriftliche Rechtsfolgebelehrung enthalten.

Auch müssten Sanktionen bei Verstößen innerhalb weniger Wochen angekündigt werden. «Gegen zu alte Absenkungsbescheide kann man sonst vorgehen», sagte Thomé. Betroffene müssten einer Anhörung wegen eines abgelehnten Jobangebots allerdings rasch nachkommen. «In der Regel hat man zwei Wochen Zeit, um darzulegen, warum ein Jobangebot nicht zumutbar ist.» Dies gelte etwa, wenn Langzeitarbeitlose zu einer Arbeit körperlich nicht in der Lage sind oder die Erziehung ihres Kindes der Annahme des Angebots entgegensteht.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Nürnberg haben Jobcenter 2007 rund 60 Prozent mehr Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger ausgesprochen als im Vorjahr. Demnach wurden im September 2006 rund 87 500 Erwerbslosen die Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Ein Jahr später betrug die Zahl der Sperrzeiten bereits 138 700.

Sanktionen gelten dabei in der Regel für drei Monate, sagte BA-Sprecherin Ilona Mirtschin. Wer etwa einen Termin mit einem Vermittler versäumt, dem drohe für diese Zeit ein Abstrich um zehn Prozent. Eine zumutbare Arbeit abzulehnen führt dagegen zu einer Kürzung von 30 Prozent. Wer innerhalb eines Jahres erneut ablehne, sich auf eine angebotene Stelle zu bewerben, müsse mit 60 Prozent weniger Unterstützung rechnen. Beim dritten Mal kann die Leistung komplett gestrichen werden. Unter 25-Jährigen darf das Amt die Regelleistung von derzeit 347 Euro pro Person schon bei der ersten unbegründeten Absage komplett kürzen. Beim zweiten Mal gilt das auch für Miete und Heizkosten.

«Gegen viele solcher Totalsanktionen kann man sich aber wehren», sagte Sozialberater Thomé. Bei Kürzungen um mehr als 50 Prozent hätten Klagen vor Gericht oft gute Chancen. «Das ist sonst verfassungswidrig, wenn den Leute ihre Existenzgrundlage genommen wird - die sollen ja nicht verhungern.»


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