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Donnerstag, 27. Dezember 2007

Restbetrag vom Gutschein muss nicht bar ausgezahlt werden

Hamburg (dpa/tmn) - Wird der Betrag auf einem Geschenkgutschein nicht auf den Cent genau ausgegeben, muss der Rest vom Händler erstattet werden. Er kann dafür allerdings wieder einen Gutschein aushändigen, sagte Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Hamburg (dpa/tmn) - Wird der Betrag auf einem Geschenkgutschein nicht auf den Cent genau ausgegeben, muss der Rest vom Händler erstattet werden. Er kann dafür allerdings wieder einen Gutschein aushändigen, sagte Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Denn der Verkäufer müsse zwar über den vollen Betrag, auf den der Gutschein lautet, eine Leistung erbringen. «Zu einer Barauszahlung ist er aber nicht verpflichtet.»

Verbraucherschützer raten, Gutscheine möglichst bald nach ihrem Ausstellungsdatum einzulösen. «Denn wenn zum Beispiel ein kleines Geschäft Pleite geht, dann bekommen sie das Geld möglicherweise nicht zurück», sagte Castelló. Der Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) schätzt, dass ein Fünftel aller Weihnachtsgeschenke Gutscheine sind, die nach dem Fest im Handel umgesetzt werden. Üblicherweise sind Gutscheine etwa drei Jahre gültig, wenn sie nicht ausdrücklich vom Händler befristet wurden.


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