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Stichwörter: RenovierungspflichtMietvertrag
Montag, 12. November 2007

Renovierungspflicht hängt von Formulierung im Mietvertrag ab

Berlin (dpa/tmn) - Bestimmte Formulierungen zur Renovierungspflicht von Wohnungen haben im Mietvertrag keine Gültigkeit. Darauf weist der Immobilienverband IVD in Berlin hin.


Berlin (dpa/tmn) - Bestimmte Formulierungen zur Renovierungspflicht von Wohnungen haben im Mietvertrag keine Gültigkeit. Darauf weist der Immobilienverband IVD in Berlin hin.

Eine Formulierung wie «Der Mieter hat die Wohnung bei Auszug renoviert zurückzugeben» sei unzulässig. Hier werde dem Mieter nicht die Möglichkeit eingeräumt, wirklich nachzuprüfen, ob es noch einer Renovierung bedarf. Grundsätzlich könne der Mieter jedoch zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.

Der Verband empfiehlt Vermietern eher Sätze wie «Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung zu renovieren». In diesem Fall werde dem Bewohner nämlich nicht vorgeschrieben, wie und wann er die Renovierung vorzunehmen habe. Ebenfalls kritisch seien Formulierungen, die eine Renovierung nach einem bestimmten Zeitraum vorschreiben.

Generell müsse der Vermieter darauf achten, dass er die tatsächlichen Abnutzungserscheinungen berücksichtige. Ein gültiger Zusatz wäre hier laut IVD zum Beispiel: «Der Mieter ist verpflichtet, Küche und Bad etwa alle drei Jahre zu renovieren, sofern die Abnutzungserscheinungen dies erfordern». Die Organisation stützt sich bei den vorgeschlagenen Formulierungen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.


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