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Montag, 12. November 2007

Reha hat vor Vorrang vor Rente: Üblich sind drei Wochen

Bonn (dpa/tmn) - Für Arbeitnehmer, die einige Zeit arbeitsunfähig waren, hat Rehabilitation Vorrang vor einer «Frührente». Darauf weist der Fachverlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

Bonn (dpa/tmn) - Für Arbeitnehmer, die einige Zeit arbeitsunfähig waren, hat Rehabilitation Vorrang vor einer «Frührente». Darauf weist der Fachverlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

Reha-Maßnahmen sollen nach Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX ausdrücklich einer dauerhaften Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorbeugen. Eine medizinisch erforderliche Reha-Leistung findet in der Regel stationär in einer Klinik statt. Üblicherweise dauert sie zunächst drei Wochen. Die Reha-Maßnahme kann auch verlängert werden, falls das aus ärztlicher Sicht notwendig sein sollte.

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Reha-Maßnahme ist, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gefährdet oder schon vermindert ist. Außerdem gibt es versicherungsrechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise im Blick auf die Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung. Die Voraussetzungen seien erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in den zwei Jahren vor dem Reha-Antrag sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gezahlt hat, so der Fachverlag.

Der Reha-Antrag kann mit Hilfe des behandelnden Arztes auf den dafür vorgesehenen Formularen gestellt werden. Sie sind den Angaben zufolge bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers, bei der Gemeindeverwaltung oder bei der Deutschen Rentenversicherung (Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de) erhältlich. Dem Antrag sollte ein Befundbericht des Hausarztes beigelegt werden. Eingereicht wird er bei der Krankenkasse oder direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Anschließend nimmt der Sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung Stellung. Unter Umständen ist für ein Gutachten eine Untersuchung nötig. Wird die Maßnahme befürwortet, erteilt der Rentenversicherungsträger einen Bewilligungsbescheid.


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