Rechtsbeistand - Erfolgshonorar zum Teil zulässig
Berlin (dpa/tmn) - Eine Neuerung für die Vergütung von Rechtsbeistand tritt zum 1. Juli in Kraft: Von diesem Termin an dürfen die Juristen mit ihren Mandanten vereinbaren, dass sie ausschließlich im Erfolgsfall ein Honorar bekommen.
Berlin (dpa/tmn) - Eine Neuerung für die Vergütung von Rechtsbeistand tritt zum 1. Juli in Kraft: Von diesem Termin an dürfen die Juristen mit ihren Mandanten vereinbaren, dass sie ausschließlich im Erfolgsfall ein Honorar bekommen.
Das gilt allerdings auch künftig nur in Ausnahmefällen, wie der Deutsche Anwaltverein in Berlin erläutert. Grundsätzlich halte die gesetzliche Regelung am Verbot von sogenannten Erfolgshonoraren fest.
Zulässig sind die Erfolgsvereinbarungen nur dann, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Möglichkeit angewiesen ist und seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen könnte, heißt es. Das bedeutet: Wenn Mandanten nicht arm genug sind, um Prozesskostenhilfe zu beantragen, aber nicht reich genug, um beispielsweise einen möglicherweise sehr teuren Prozess zu bestreiten, kann die Regelung greifen. Das könne zum Beispiel bei Bauprozessen der Fall sein - bei diesen gehe es häufig um hohe Streitwerte. Hohe Schmerzensgeldforderungen oder Erbstreitigkeiten seien andere denkbare Fälle.
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