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Dienstag, 13. März 2007

Private Unfallversicherung zahlt nicht bei Trunkenheit

Köln (dpa) - Stark Betrunkene können bei Unfällen nicht mit Zahlungen einer privaten Unfallversicherung rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass bei einem Alkoholpegel von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz besteht.


Köln (dpa) - Stark Betrunkene können bei Unfällen nicht mit Zahlungen einer privaten Unfallversicherung rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass bei einem Alkoholpegel von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz besteht.

Diesen Beschluss des 5. Zivilsenats veröffentlichte das OLG in Köln. Auch ein Unfall eines Fußgängers könne bei diesem Promillewert auf Trunkenheit zurückgeführt werden, was zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe, hieß es weiter (Aktenzeichen: 5 W 117/06).

Im konkreten Fall hatte ein Dachdecker eine private Unfallversicherung bei einer Aachener Versicherung abgeschlossen, die Versicherungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269 000 Euro. Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Mann nachts mit seinem Fahrrad nach Hause. Unklar war, ob er das Rad fuhr oder schob. In einer Linkskurve stürzte er in den Straßengraben und schlug mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachts, dass er schwerste Kopfverletzungen erlitt und seither im Koma liegt. Eine Blutprobe ergab einen Wert von 1,63 Promille Alkohol.

Das Gericht begründete seinen Beschluss mit dem Hinweis, dass bei Radfahrern ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von einer «Bewusstseinsstörung» im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen sei. Bei Fußgängern, für die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachenvermutung zwar erst ab etwa 2,0 Promille. Aber im konkreten Fall hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, dass der nächtliche Unfall nur auf die starke Alkoholisierung zurückgeführt werden könne, hieß es.


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