Obergrenze für Kindergeld: Versicherung nicht anrechenbar
München (dpa/tmn) - Private Zusatzversicherungen sind bei der Entscheidung über Kindergeld für ein Kind mit eigenem Einkommen nicht anrechenbar. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf die der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» hinweist.
München (dpa/tmn) - Private Zusatzversicherungen sind bei der Entscheidung über Kindergeld für ein Kind mit eigenem Einkommen nicht anrechenbar. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf die der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» hinweist.
So dürfen die Einkünfte des Kindes nicht um die Beiträge zu solchen Versicherungen gekürzt werden, damit die Summe unter der zulässigen Jahresgrenze von 7680 Euro liegt. Das gelte zum Beispiel für eine private Zusatzkrankenversicherung, aber unter Umständen auch für eine private Rentenversicherung.
In dem Fall (Az.: III R 4/07) hatte eine Mutter gegen die Entscheidung der Familienkasse geklagt. Sie machte geltend, die Jahreseinkünfte ihrer Tochter dürften um die Jahresbeiträge zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (71 Euro), zu ihrer privaten Rentenversicherung (540 Euro), ihrer Kfz-Haftpflicht (394 Euro) sowie Aufwendungen für Kontaktlinsen (214 Euro) gekürzt werden. In diesem Fall wären die Einkünfte unter den Jahresgrenzbetrag gesunken.
Das Gericht entschied gegen dieses Vorgehen. Es sei bei der Anrechnung jeder Aufwendung zu prüfen, ob ein Gleichheitsverstoß gegenüber anderen Eltern vorliegt, deren Kinder diese Aufwendungen nicht haben. Anrechenbar seien daher nur «unvermeidbare» Beiträge wie die zur Sozialversicherung. Eine private Zusatzversicherung sei aber nicht unvermeidbar, denn sie gehe über die sogenannte Mindestvorsorge hinaus. Wenn sich das Kind - wie in diesem Fall - in der Ausbildung befindet, seien auch Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht anrechenbar. Denn diese seien für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich.
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