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Dienstag, 23. Januar 2007

Mobbing: Kein Ersatz des Verdienstausfalles bei Eigenkuendigung

Kündigt der Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.


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Kündigt der Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht lag der folgende Fall zugrunde: Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der Firma C. Der Kläger wurde im August 2001 von einem dritten Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt. Dieser wurde dafür strafrechtlich belangt und zur Schmerzensgeldzahlung an den Kläger verurteilt. Während der sich an den Angriff anschließenden Arbeitsunfähigkeit rief der Beklagte, der im Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig war, den Kläger mehrfach an. Unter Verwendung von Formulierungen wie „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“, die er auf den Anrufbeantworter sprach, beschimpfte er den Kläger wegen der erfolgten Krankschreibung und nötigte ihn, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen. Der Kläger kündigte deshalb schließlich sein Arbeitsverhältnis selbst auf. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalls. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieser Schaden resultiere ausschließlich aus der Eigenkündigung des Klägers.

 

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.  Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der kündigende  Arbeitnehmers von dem Kollegen weder in seinem Recht an seinem Arbeitsplatz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt wird, noch gegenüber dem Kollegen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB hat, der infolge der Eigenkündigung eintritt.

BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 234/06 -

Pressemitteilung Nr. 2/07 vom 18.01.2007


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