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Mittwoch, 12. Dezember 2007

Mängel am Gebrauchtwagen: Händler haften mindestens ein Jahr

Karlsruhe (dpa) - Autohändler haften beim Verkauf von Gebrauchtwagen mindestens ein Jahr lang für Mängel an dem Fahrzeug. Diese seit 2002 im Gesetz festgeschriebene Haftung kann - anders als beim Verkauf von Privat an Privat - nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Karlsruhe (dpa) - Autohändler haften beim Verkauf von Gebrauchtwagen mindestens ein Jahr lang für Mängel an dem Fahrzeug. Diese seit 2002 im Gesetz festgeschriebene Haftung kann - anders als beim Verkauf von Privat an Privat - nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Der Händler muss für Mängel einstehen, die bereits bei der Übergabe des Autos vorlagen - was jedoch vom Gesetz zugunsten des Käufers vermutet wird, wenn der Fehler innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist.

Neben den gesetzlichen Gewährleistungsregeln bieten Händler häufig auch Gebrauchtwagengarantien an, die laut ADAC zwischen 100 und 250 Euro pro Jahr kosten. Sie sind als zusätzliche Absicherung für den Käufer zu verstehen und erleichtern die Durchsetzung von Ansprüchen beispielsweise dann, wenn der Schaden sich erst nach mehr als sechs Monaten zeigt. Zwar darf der Händler die Garantie an regelmäßige Inspektionen knüpfen. Allerdings sind Klauseln unwirksam, nach denen der Käufer bei jedem Versäumnis der Fristen leer ausgehen soll - unabhängig davon, ob die versäumte Wartung letztlich den Defekt ausgelöst hat.

In seinem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun aber großzügige Garantiezusagen des Herstellers zur Bindung der Kunden an seine Vertragswerkstätten erlaubt (Az: VIII 187/06 vom 12. Dezember 2007). Im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrostung ist der Verlust der Ansprüche zulässig, wenn der Käufer die vertraglichen Vorgaben zur Wartung in Vertragswerkstätten nicht einhält, weil die Wartung dem Gericht zufolge die «Gegenleistung» für die langfristige Übernahme von Ansprüchen ist.


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