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Donnerstag, 14. Februar 2008

Lärm im Wohnhaus: Pflicht zur Rücksicht ist angesagt

Berlin/Hannover (dpa/tmn) - Seilspringen von oben, Heavy Metal von rechts und lautes Geschrei von unten - wer in der eigenen Wohnung ständig keine Ruhe findet, kommt nervlich schnell an seine Grenzen.


«Jetzt hören Sie mir mal zu!» - Nachbarn müssen im Haus Rücksicht aufeinander nehmen, sonst landen sie häufig vor Gericht. (Bild: Diagentur/dpa/tmn)

Berlin/Hannover (dpa/tmn) - Seilspringen von oben, Heavy Metal von rechts und lautes Geschrei von unten - wer in der eigenen Wohnung ständig keine Ruhe findet, kommt nervlich schnell an seine Grenzen.

Gegen manche Ruhestörung können Mieter und Eigentümer etwas tun. Gewisse Geräusche müssen sie aber - zumindest zeitweise - hinnehmen. «Grundsätzlich haben Mieter in einem Mehrfamilienhaus Anspruch auf größtmögliche Ruhe», sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. «Andererseits kann aber auch kein Mieter seine Wohnung völlig geräuschlos nutzen.» Die Lösung lautet Rücksichtnahme. Mieter und Wohnungseigentümer müssen sich in einem Mehrfamilienhaus bemühen, die Nachbarn mit möglichst wenig Lärm zu belästigen.

Klar liegt der Fall grundsätzlich bei der Nachtruhe. Sie ist von 22.00 Uhr an einzuhalten. «Ab diesem Zeitpunkt dürfte grundsätzlich aus Nachbarwohnungen nichts mehr zu hören sein», sagt Ropertz. Wenn trotzdem immer wieder laute Musik, Hundegebell oder Streitereien von nebenan herüberschallen, können Mieter sich wehren. Ansprechpartner ist der Vermieter. Er ist in der Pflicht, wenn ein Gespräch die Nachbarn nicht zur Räson bringt. «Er muss dafür sorgen, dass die störenden Nachbarn stärker Rücksicht nehmen.»

Geschieht das nicht, können Mieter bei gravierenden Beeinträchtigungen langfristig die Miete kürzen. Das haben mehrere Gerichte entschieden. Das Amtsgericht Braunschweig hielt zum Beispiel eine Mietminderung um die Hälfte für angemessen, weil Wohngemeinschaften in einem Haus wiederholt erheblichen Lärm verursachten.

Dagegen ist der Lärm von Haushaltsgeräten grundsätzlich erst einmal hinzunehmen, wenn die Ruhezeiten über den Mittag und in der Nacht eingehalten werden, erläutert der Mieterbund. Lärm von Kindern berechtigt in der Regel ebenfalls nicht zu einer Mietminderung. Bei übermäßigen Störungen - zum Beispiel, wenn Kinder ständig von Stühlen herunterspringen - kann nach einem Urteil des Landgerichts Köln aber die Miete gekürzt werden.

Mietminderung und Klage - das sind die nüchternen rechtlichen Möglichkeiten. Besser ist es, miteinander zu reden. Häufig könne im persönlichen Gespräch eine Lösung gefunden werden, sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover. Wenn jemand ein Instrument spielt, könnten zum Beispiel feste Übungszeiten verabredet werden. Ein verbreiteter Irrglaube ist nach Erfahrung von Peters, dass es ein Recht darauf gibt, Partys zu feiern, deren Lautstärke die Nachbarn belästigt - zumindest in gewissem zeitlichen Abstand. Rücksichtnahme könnte bei Partys so aussehen, dass man sie den Nachbarn rechtzeitig ankündigt.


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