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Montag, 5. März 2007

Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Hannover (dpa) - Das Niedersächsische Finanzgericht hält die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes, so das Gericht.


Hannover (dpa) - Das Niedersächsische Finanzgericht hält die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes, so das Gericht.

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht über die Klage eines Ehepaares aus dem Raum Oldenburg entscheiden. Die Berufspendler hatten gegen ihr Finanzamt geklagt, weil sie für ihre gesamten Fahrten zur Arbeit einen Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten eintragen lassen wollten. Das Finanzamt hatte jedoch nur die Fahrten vom 21. Entfernungskilometer an berücksichtigt (Aktenzeichen: 8 K 549/06).

Die beiden Angestellten pendeln in entgegengesetzte Richtungen 41 beziehungsweise 54 Kilometer zur Arbeit. Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen gekürzten Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau als auch beim Ehemann die ersten 20 Kilometer unberücksichtigt - so wie es die Neuregelung vorschreibt. Die Kilometerpauschale von 30 Cent kann seit Jahresbeginn nur noch vom 21. Entfernungskilometer an von der Steuer abgesetzt werden. Durch diese Kürzung erhofft sich der Bund etwa fünf Milliarden Euro an Steuermehreinnahmen.

Nach Auffassung der Richter in Hannover entstehen bei den Fahrten zum Arbeitsplatz zwangsläufige Kosten, ohne die gar kein Einkommen zu erzielen sei. Schließlich finden nicht alle Menschen am Wohnort eine Stelle. Gemäß Einkommenssteuergesetz darf aber nur das Einkommen besteuert werden, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen bleibt. Zudem sei es unzulässig, das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu besteuern.

Der Lohn- und Einkommenssteuer Hilfe-Ring, der die Klage des Ehepaares in Niedersachsen unterstützt hat, rät allen Berufspendlern, Einspruch gegen den Lohnsteuerermäßigungsbescheid für 2007 oder den Einkommenssteuerbescheid 2007 einzulegen.


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