Kundin muss Heiratsinstitut auch bei Nichtgefallen bezahlen
Koblenz (dpa/gms) - Auch wer mit den Leistungen eines Heiratsinstituts unzufrieden ist, muss für in Anspruch genommene Dienste zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Koblenz (dpa/gms) - Auch wer mit den Leistungen eines Heiratsinstituts unzufrieden ist, muss für in Anspruch genommene Dienste zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei nur dann möglich, wenn das Institut gar keine potenziellen Partner vorgeschlagen hat, erklärte das Gericht (Aktenzeichen: 12 U 1230/03). Es wies mit dem Urteil die Klage einer Kundin ab, die das Honorar von rund 8 700 Euro zurückforderte. Die Frau argumentierte, das Institut habe keine geeigneten Kandidaten benannt. Die Richter wiesen hingegen darauf hin, dass das Institut seinen Kunden keinen Erfolg schulde. Zudem sei gerichtlich kaum feststellbar, ob die vorgeschlagenen Partner geeignet seien oder nicht. Denn eine Beweisaufnahme scheide aus, da sie zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen führe.
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