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Donnerstag, 10. Januar 2008

Kürzung der Pendlerpauschale: Bundesfinanzhof prüft Regelung

München/Berlin (dpa) - Millionen Steuerzahler können weiter darauf hoffen, dass die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale wieder gekippt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München stellte die Neuregelung am 10. Januar in zwei mündlichen Verhandlungen erneut auf den Prüfstand.


Der Bundesfinanzhof prüft die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale. (Bild: dpa)

München/Berlin (dpa) - Millionen Steuerzahler können weiter darauf hoffen, dass die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale wieder gekippt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München stellte die Neuregelung am 10. Januar in zwei mündlichen Verhandlungen erneut auf den Prüfstand.

Das oberste deutsche Finanzgericht muss über die Klagen eines Bäckermeisters und eines Ingenieurs gegen die weitgehende Streichung der Entfernungspauschale bei der Steuerberechnung zum 1. Januar 2007 befinden. Die Entscheidung der Finanzrichter wird binnen zwei Wochen erwartet. Diese dürfte starke Signalwirkung für die noch ausstehende abschließende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich in diesem Jahr haben. Nur Karlsruhe kann die Neuregelung endgültig gerichtlich kippen.

Mit der Pendlerpauschale können Pendler Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Anfang 2007 sind die 30 Cent je Kilometer aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an steuerlich absetzbar. Mit der Neuregelung wurde das «Werkstorprinzip» eingeführt, wonach Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zuzuordnen sind und die Arbeitssphäre erst mit Betreten des Arbeitsplatzes - am Werkstor - beginnt. Der Bund der Steuerzahler hält die Regelung für verfassungswidrig. Diese sei auch nur aus rein finanziellen Interessen des Bundes zustande gekommen, kritisierte Geschäftsführer Reiner Holznagel. Auch der BFH hatte bereits 2007 in einem Eilverfahren ernstliche Zweifel daran geäußert, dass die Kürzung der Pauschale verfassungsgemäß ist.

Auch in den beiden mündlichen Verhandlungen ließ das Gericht unter anderem Zweifel daran erkennen, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht als beruflich veranlasst und als voll steuerlich abzugsfähig angesehen werden. Zudem wurde auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung verwiesen. Auch die in derartigen Fällen entstehenden Kosten seien als «Mobilitätskosten» zu werten und vollständig steuerlich absetzbar. Die Anwälte der Kläger und der Bund der Steuerzahler zeigten sich nach den Verhandlungen optimistisch. Diese seien «optimal gelaufen», sagte der Anwalt Norbert H. Hölscheidt. Holznagel erklärte, er sei «sehr zufrieden».

Die große Koalition hatte sich im November darauf geeinigt, die gekürzte Pendlerpauschale vorerst nicht zu verändern, sondern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Aus Union und SPD hatte es Forderungen gegeben, die Kürzung rückgängig zu machen und die Pauschale bereits wieder vom ersten Kilometer an zu zahlen.

INFO: Steuerbescheid sollte Vorläufigkeitsvermerk enthalten

Mit der Pendlerpauschale können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte steuerlich geltend gemacht werden. 2004 wurde der Betrag auf einheitlich 30 Cent je Kilometer gekürzt. Nach einem Beschluss der großen Koalition aus Union und SPD können seit 1. Januar 2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nur noch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Fahrtstrecke länger als 20 Kilometer ist. Viele Bürger klagten dagegen. Eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird in diesem Jahr erwartet.

Pendlern geht nach Angaben des Bundes der Steuerzahler kein Geld verloren, wenn sie nichts tun und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Der Verein empfiehlt jedoch darauf zu achten, dass der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Ansonsten könnten zu viel gezahlte Steuern nicht zurückerstattet werden. Pendler können den Angaben zufolge aber auch Einspruch einlegen, wenn sie wollen, dass die ersten 20 Kilometer sofort berücksichtigt werden. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale jedoch nicht kippt, können Steuerrückzahlungen und Zinsen fällig werden.


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