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Freitag, 8. August 2008

Kündigung von bestehenden Kreditverträgen

Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt man trotzdem, hat der Kunde die Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen.


Im März 1994 gewährte eine Bank der späteren Klägerin einen Kredit über 650.000 Euro. Dieser Darlehensvertrag hatte eine Laufzeit bis zum März 2009. Im Mai 2006 wollte die Kundin einen weiteren Kredit von 400.000. Euro, den ihr die Bank verweigerte. Darauf hin kündigte sie den Darlehensvertrag. Die Bank verlangte von der Kundin einen Betrag von 3886 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung, den die Kundin unter Vorbehalt zahlte, den sie dann aber vor dem AG München wieder einklagte. Schließlich, so die Klägerin, sei sie gezwungen worden, bei einer anderen Bank einen Kredit aufzunehmen. Die Weigerung der Bank, ihr einen Kredit zu gewähren, sei ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Dem widersprach die Bank.

Die zuständige Richterin beim AG München gab der Bank Recht und wies die Klage ab:

Die Klägerin habe den Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt, deshalb falle grundsätzlich auch eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Dieser Anspruch sei auch nicht durch ein Fehlverhalten der Bank entfallen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin und die Bank bei Vertragsschluss im Jahre 1994 davon ausgegangen seien, dass die Klägerin irgendwann noch weitere Darlehen benötige und diese von der Bank dann zu bekommen habe. Die möglicherweise einseitige Erwartung der Klägerin, sie könne zu einem weiteren Zeitpunkt Darlehen erhalten, genüge dafür nicht. Das Vertragsverhältnis sei bisher problemlos abgewickelt worden, die Bank habe sich hier keinerlei Vertragsverletzung zu Schulden kommen lassen. Die Weigerung der Bank, einen weiteren Kredit zu gewähren betreffe nicht das alte Vertragsverhältnis und berechtigten nicht zu einer Kündigung. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 27.8.07, AZ 231 C 17158/07


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