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Stichwörter: Unterhaltsrecht
Freitag, 9. November 2007

Kinder statt Frauen zuerst: Das neue Unterhaltsrecht kommt

Berlin/Bochum (dpa/tmn) - Mütter und Väter müssen nach einer Trennung bald neu rechnen. Denn das neue Unterhaltsrecht, das der Bundestag am Freitag (9. November) beschlossen hat, soll schon mit Beginn des neuen Jahres zur Grundlage der Unterhaltsbemessung werden.


Berlin/Bochum (dpa/tmn) - Mütter und Väter müssen nach einer Trennung bald neu rechnen. Denn das neue Unterhaltsrecht, das der Bundestag am Freitag (9. November) beschlossen hat, soll schon mit Beginn des neuen Jahres zur Grundlage der Unterhaltsbemessung werden.

Das Regelwerk gibt Kindern bei der Aufteilung des zur Verfügung stehenden Kuchens den Vorrang - der Nachwuchs wird im Vergleich zu den Müttern bessergestellt. Diesen bürdet der Gesetzgeber künftig mehr «Eigenverantwortung» auf: Sie sollen wieder früher arbeiten gehen.

«Auch eine zweite Ehe muss ein Chance haben. Auch für sie muss Geld übrig bleiben» - so fasst Jürgen Widder, Fachanwalt für Familienrecht aus Bochum, wesentliche Auswirkungen der neuen Regelung zusammen. «Bislang mussten viele Unterhaltszahler damit rechnen, mit der Hypothek der ersten Ehe in der neuen Partnerschaft nicht mehr auf einen grünen Zweig zu kommen.»

WER IST VON DEN NEUERUNGEN BETROFFEN? Das neue Recht erfasst nicht nur jene Eltern, deren Partnerschaft mit Beginn des neuen Jahres auseinandergeht. Es kommt auch bei allen «Altfällen» zur Anwendung - es sei denn, dies ist für den Unterhaltsberechtigten unzumutbar, sagt eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums in Berlin. Die Details müssen in dieser Sache aber jeweils die Gerichte klären.

BERECHNUNG NACH RANGFOLGE: Im Mittelpunkt der Unterhaltsberechnung steht wie bislang der sogenannte Rang. Die Rangliste gibt die Reihenfolge an, nach welcher das zur Verfügung stehende Geld verteilt wird. Denn meist reicht das Vermögen oder Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, erläutert Ingrid Groß, die den Familienrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins in Berlin leitet. «Der obere Rang muss immer erst voll befriedigt werden, bevor an die Personen im nachfolgenden etwas verteilt wird.»

VORRANG FÜR DIE KINDER: Bei der Aufteilung erhalten die minderjährigen Kinder künftig den Vortritt. Denn sie nehmen den ersten Rang nun allein ein. Die Ex-Partner als Unterhaltsempfänger werden - das ist eine Neuerung - in die zweite Klasse herabgestuft. Vorher hatten Ehepartner - ob geschieden oder aktuell - dieselben Ansprüche wie die Kinder. Zudem werden alle Kinder künftig unterhaltsrechtlich gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie der ersten, zweiten oder dritten Ehe oder einer Verbindung ohne Trauschein entstammen.

DAUER DER ZAHLUNG: Anders als vorher ist auch die Dauer der Unterhaltszahlung nicht mehr davon abhängig, ob die Eltern sich offiziell das Jawort gegeben hatten oder nicht. Diese Gleichbehandlung war der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an die Politik gewesen. Vorher konnten Kinder aus einer Ehe länger Unterhalt beanspruchen als die aus einer Beziehung ohne Trauschein. Das hat Folgen, wenn ein Mann zum Beispiel in einer neuen Partnerschaft mit Kind lebt - denn in erster Linie wird nun der zur Verfügung stehende Unterhalt dem Kind aus der alten Verbindung und dem aus der neuen zugeschlagen. Die Exfrau oder -partnerin könnte dann schnell leer ausgehen oder sehr wenig bekommen.

MEHR EIGENVERANTWORTUNG: Geschiedene Partner werden vom neuen Jahr an möglicherweise gezwungen sein, früher wieder arbeiten zu gehen. Sie sollen schneller wieder selbst für ihren Unterhalt sorgen, denn der Gesetzgeber will die «nacheheliche Eigenverantwortung» stärken. «Die Zahnarzthelferin, die den Zahnarzt heiratet und damit sozial und wirtschaftlich für immer aufsteigt - das wird es so nicht mehr geben», sagt Widder.

RÜCKKEHR IN DEN JOB: Auch wenn sie Kinder erziehen, müssen sich Mütter und Väter künftig schneller um eine Rückkehr in ihren Job kümmern. Bislang erhalten nicht verheiratete Unterhaltsempfänger bis zu drei Jahre Betreuungsunterhalt - anschließend müssen sie wieder arbeiten gehen, wenn das nicht «grob unbillig» ist, wie das Ministerium es formuliert. Geschiedene Unterhaltsempfänger dagegen müssen derzeit erst dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind acht Jahre alt ist. Das wird sich nun ändern, denn beide Fälle werden nun gleich behandelt.


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