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Montag, 21. Juli 2008

Kein Versicherungsschutz bei Täuschung

Berlin/München (dpa/tmn) - Wer eine ärztliche Behandlung fälschlich als Routineuntersuchung angibt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin muss die Berufsunfähigkeitsversicherung in diesen Fällen im Grundsatz nicht zahlen.

Berlin/München (dpa/tmn) - Wer eine ärztliche Behandlung fälschlich als Routineuntersuchung angibt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin muss die Berufsunfähigkeitsversicherung in diesen Fällen im Grundsatz nicht zahlen.

Über das Urteil berichtet die Fachzeitschrift «Recht und Schaden». Das Verschweigen der Krankheit, die zu der ärztlichen Untersuchung geführt habe, sei rechtlich als arglistige Täuschung zu werten (Az.: 6 W 37/06).

Das Gericht verneinte die Zahlungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Versicherten. Der Kläger hatte eine ärztliche Behandlung wegen Bandscheibenbeschwerden als Routineuntersuchung angegeben, die «ohne Befund» geblieben sei. Tatsächlich war er dreimal wegen eines Bandscheibenleidens krankgeschrieben. Das Argument des Klägers, die Versicherung hätte von sich aus nachfragen müssen, ließen die Richter nicht gelten. Denn die Angabe «ohne Befund» habe die Versicherung so verstehen dürfen, dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen.


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