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Mittwoch, 7. März 2007

Karlsruhe lockert Verbot von Erfolgshonoraren für Anwälte

Karlsruhe (dpa) - In Deutschland müssen erstmals Erfolgshonorare für Anwälte zumindest in Ausnahmefällen erlaubt werden, das entschied das Bundesverfassungsgericht.


Karlsruhe (dpa) - In Deutschland müssen erstmals Erfolgshonorare für Anwälte zumindest in Ausnahmefällen erlaubt werden, das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Mit dem Urteil erklärte das Gericht das strikte Verbot, Anwaltshonorare nach amerikanischem Vorbild vom Ausgang des Prozesses abhängig zu machen, teilweise für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung schaffen, die wenigstens in Sonderfällen solche Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant erlaubt. Bis dahin gilt das Verbot weiter, heißt es in dem veröffentlichten Beschluss.

Damit gaben die Karlsruher Richter einer in den USA lebenden Frau teilweise Recht. Sie hatte wegen eines Grundstücks ihres Großvaters in Dresden, das von den Nazis enteignet worden war, eine Entschädigung von knapp 160 000 Euro (312 000 Mark) erstritten. Ihr Anwalt sollte im Erfolgsfall ein Drittel bekommen, also gut 53 000 Euro. Der Anwaltsgerichtsgerichtshof erachtete das als rechtswidrig und verhängte eine Geldbuße von 5000 Euro. In Deutschland werden Anwaltshonorare nach festen Sätzen einer Gebührenordnung ermittelt. (Az: 1 BvR 2576/04 - Beschluss vom 12. Dezember 2006)

Nach den Worten des Ersten Senats verstößt ein vollständiges Verbot von Erfolgshonoraren gegen die Berufsfreiheit. Zwar sei es grundsätzlich vertretbar, weil Erfolgshonorare Anwälte zu einem «Erfolg um jeden Preis» auch durch Einsatz unlauterer Mittel animieren könnten. Zudem schütze es Mandanten davor, übervorteilt zu werden. Andererseits könne das Verbot in bestimmten Fällen Bürger von Klagen abhalten. Nicht wenige Betroffene scheuten das Kostenrisiko und würde es gern teilweise auf den Anwalt verlagern. In solchen Fällen fördere das Verbot nicht den Rechtsschutz, sondern erschwere ihn. Der Gesetzgeber müsse deshalb eine Ausnahmeregelung schaffen, könne das Verbot aber auch vollständig aufgeben.


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