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Mittwoch, 30. Januar 2008

Kabinett beschließt Reform des Erbrechts

Berlin (dpa) - Angehörige, die einen Verstorbenen über Jahre gepflegt haben, werden künftig oftmals mit einem höheren Erbe belohnt. Das ist ein Kernpunkt einer Reform des über 100 Jahre alten Erbrechts, die das Bundeskabinett am Mittwoch (30.1.) beschlossen hat.


Nach der Reform des Erbrechts, die das Bundeskabinett beschlossen hat, soll der letzte Wille in einem Testament künftig mehr Bedeutung haben. (Bild: dpa)

Berlin (dpa) - Angehörige, die einen Verstorbenen über Jahre gepflegt haben, werden künftig oftmals mit einem höheren Erbe belohnt. Das ist ein Kernpunkt einer Reform des über 100 Jahre alten Erbrechts, die das Bundeskabinett am Mittwoch (30.1.) beschlossen hat.

Auch die Fälle, in denen «unwürdige» Erben leer ausgehen, sollen klarer gefasst werden. Und Schenkungen zu Lebzeiten dürften in Zukunft mehr Bestand haben. Mit der Reform, die schon zur Mitte des Jahres nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat in Kraft treten soll, soll insgesamt dem «letzten Willen» des Erblassers größeres Gewicht eingeräumt werden, wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erklärte. Zugleich werden aber vor allem die Pflegeleistungen durchgehend besser honoriert - auch eine Reaktion auf den zunehmenden Pflegenotstand in Deutschland.

Nach geltendem Recht konnten für Pflege bislang nur Kinder und Enkelkinder gegenüber den anderen Erben einen höheren Erbteil verlangen - und auch nur dann, wenn sie tatsächlich Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Beides soll sich mit dem neuen Gesetz ändern. Erstens kann künftig zum Beispiel auch die Schwester, die die bettlägerige Erblasserin über Jahre betreut hat, «einen Ausgleich für Pflegeleistungen» erhalten. Zudem ist nicht weiter Voraussetzung, dass sie ihren Beruf für die Pflege aufgeben musste. Auch die Rentnerin kann nun diesen Ausgleich verlangen.

Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wurde von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt. Es gibt kein Testament. Der Nachlass beträgt 100 000 Euro, die Pflegeleistungen sind mit 20 000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder noch je die Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen, der von der Erbmasse von vornherein abgezogen wird. Erst der Rest wird geteilt. Im Ergebnis erhielte die Schwester 60 000 Euro.

Mit der Reform sollen auch die Fälle neu geregelt werden, in denen Erben ihren gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass verlieren können. Das Pflichtteilsrecht bestimmt den Erbanspruch von Ehegatten und engen Verwandten, wenn der Verstorbene diese in seinem Testament nicht berücksichtigt hat.

Bislang konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen zum Beispiel enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet hat. Künftig soll es auch ein Enterbungsgrund sein, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stiefkindern widerfährt. Andererseits kann ein Erbe nicht mehr deshalb leer ausgehen, weil er «einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erlassers führt», wie es bisher im Gesetz heißt. Stattdessen soll künftig nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.

Große praktische Bedeutung dürfte die geplante neue Privilegierung von Schenkungen haben. Oft verschenken Personen schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte etwa an Nachbarn, die sich um sie im Alter kümmern. Über diesen Schenkungen schwebte bislang der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch. Bis zu zehn Jahren konnte der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen in den Nachlass kommt. Er wurde dann so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte und konnte denjenigen Geldbetrag verlangen, der dem vollem Pflichtteil entsprochen hätte.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall würde voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, zwei Jahre davor jedoch nur noch zu 9/10 und in jedem weiteren Jahr um je ein Zehntel weniger. Zudem sollen Pflichtteilsberechtigte in Extremfällen nicht sofort einen Erbanspruch geltend machen können, etwa wenn dadurch der Bestand eines Unternehmens gefährdet wird. Der Haupterbe kann dann um Stundung bitten.


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