Hartz-IV-Empfänger nicht in ländliche Gebiete abschieben
Darmstadt (dpa) - Empfänger des Arbeitslosengelds II dürfen nicht ohne weiteres auf billigeren Wohnraum in ländlichen Gebieten verwiesen werden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Langzeitarbeitslosen entschieden (Aktenzeichen: L 9 AS 260/06).
Darmstadt (dpa) - Empfänger des Arbeitslosengelds II dürfen nicht ohne weiteres auf billigeren Wohnraum in ländlichen Gebieten verwiesen werden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Langzeitarbeitslosen entschieden (Aktenzeichen: L 9 AS 260/06).
Die zuständige Arbeitsförderung Schwalm-Eder in Hessen hatte sich geweigert, dem 43-jährigen Hartz-IV-Empfänger die Miete seiner Wohnung weiter zu zahlen. Die kommunale Wohnungsgesellschaft hatte die Wohnung modernisiert und anschließend die Miete erhöht, so dass sie über der für Schwalmstadt festgelegten Erstattungspauschale von 210 Euro Kaltmiete lag.
Das Landessozialgericht hielt die Verwendung von Pauschalen für nicht rechtens. Die angemessenen Kosten einer einfachen Wohnung müssten die Kommunen anhand von Mietspiegeln oder eigenen Erhebungen feststellen. Dabei dürften die Langzeitarbeitslosen nicht einfach auf ländliche Gemeinden verwiesen werden, wenn sie bislang in städtischen Mittelzentren lebten wie im vorliegenden Fall. Auch die Miete für modernisierte Wohnungen müsse übernommen werden, wenn sie nicht eine Luxus- oder Komfortausstattung aufwiesen.
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