Hartz IV-Empfänger müssen keine Rundfunkgebühren zahlen
Berlin (dpa) - Hartz IV-Empfänger brauchen nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts keine Rundfunkgebühren zu zahlen, auch wenn sie einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II bekommen.
Berlin (dpa) - Hartz IV-Empfänger brauchen nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts keine Rundfunkgebühren zu zahlen, auch wenn sie einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II bekommen.
Damit waren die Klagen von zwei Arbeitslosen erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den RBB, die Kläger von der Gebühr zu befreien. Um keine Grundrechte zu verletzen, müsse die Härtefallregelung des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages angewandt werden. Danach sei eine Gebührenbefreiung bei einer besonderen Härte möglich. (Urteile vom 28. März 2007 - VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06)
Beide Kläger waren laut Gericht vom Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II herabgestuft worden. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bekamen sie einen monatlichen Zuschlag, der aber niedriger war als die Rundfunkgebühr. Nach den geltenden Bestimmungen entfällt die Gebühr nur, wenn generell kein Zuschlag gezahlt wird.
Das Gericht sah verfassungsrechtliche Bedenken in der Regelung, wenn der Zuschlag die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreicht. Das Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag sei das Existenzminimum, bei dem eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei. Bei einem Zuschlag unter der Rundfunkgebühr wäre der Betroffene gezwungen, auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk und Fernsehen zu verzichten. Dies wäre aber nach Ansicht des Gerichts eine Ungleichbehandlung und würde auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzen.
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