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Mittwoch, 10. Oktober 2007

Gutscheine nach Verjährung in Geld auszahlen

Hamburg (dpa/tmn) - Wenn ein Gutschein verjährt ist, können Verbraucher sich den Geldwert dennoch vom Aussteller auszahlen lassen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Verjährung weiter, erläutert Thomas Laske von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Hamburg (dpa/tmn) - Wenn ein Gutschein verjährt ist, können Verbraucher sich den Geldwert dennoch vom Aussteller auszahlen lassen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Verjährung weiter, erläutert Thomas Laske von der Verbraucherzentrale Hamburg.

«Schließlich hat der Aussteller das Geld ja bereits bekommen.» Wenn er die Erstattung verweigere, mache er sich nach Paragraf 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig. Solange der Gutschein noch gilt, hat der Kunde jedoch keinen Anspruch auf Erstattung.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verjährt ein Gutschein nach drei Jahren, erläutert Laske weiter. Das ergibt sich aus Paragraf 195 des BGB. «Wenn er beispielsweise im Jahr 2007 ausgestellt wurde, beginnt diese Frist am 1. Januar 2008.» Allerdings könne der Aussteller die Gültigkeitsdauer des Gutscheins verkürzen. «Er darf sie jedoch nicht zu kurz befristen», sagt Laske. Zwar sei die Rechtsprechung nicht einheitlich, eine Frist von weniger als einem Jahr werde jedoch von den Gerichten in der Regel als zu kurz verworfen.

Wer einen Gutschein ausstellt, muss laut Laske außerdem dafür sorgen, dass die Leistung überhaupt in Anspruch genommen werden kann. So könne ein Restaurant einen Gutschein nicht auf ein Jahr befristen und während dieser Zeit immer behaupten, dass kein Tisch mehr frei sei. «Man muss als Kunde dann auch nicht täglich dort anrufen und nachfragen - es reicht, wenn man das sechs bis acht Mal in dem Jahr versucht hat», sagt der Verbraucherschützer.


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