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Freitag, 30. März 2007

Guthaben für Hauskauf - Prozessfinanzierung hat Vorrang

Koblenz (dpa) - Das für den Kauf eines Hauses vorgesehene Guthaben muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss.


Koblenz (dpa) - Das für den Kauf eines Hauses vorgesehene Guthaben muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss.

Es zähle nicht zum so genannten Schonvermögen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Immobilie den Wohnzwecken Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger dienen solle (Az.: 13 WF 575/06). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde einer Frau zurück. Zuvor hatte sie das Familiengericht verpflichtet, die zur Führung eines Scheidungsverfahrens erhaltene Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen.

Sie hatte im Rahmen des so genannten Zugewinnausgleichs 80 000 Euro erhalten. Mit diesem Geld wollte sie ein Haus kaufen. Das OLG teilte jedoch die Auffassung des Familiengerichts, die Prozessfinanzierung habe Vorrang. Denn das Prozessieren auf Kosten des Steuerzahlers komme nur als letzte Möglichkeit in Frage. Der Frau sei daher zumutbar, zunächst ihre Schulden bei der Staatskasse zu begleichen.


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